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Auf den Punkt

 
  • Auf Online-Marktplätzen wie eBay, Etsy, Amazon und Co. lässt sich privat viel Geld verdienen. Dabei sollte man aber das Finanzamt nicht vergessen.
  • Wer regelmäßig online Artikel verkauft, kann schnell vom Privatverkäufer zum steuerpflichtigen Händler werden und muss unter Umständen mit Nachforderungen rechnen.
  • Durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz müssen bestimmte Daten der Verkäufer von der entsprechenden Plattform ans Finanzamt gemeldet werden.
 
 

Was das Plattformen-Steuertransparenzgesetz für Privatpersonen bedeutet

Es klingt genauso unsexy wie es ist: Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) gilt seit 1. Januar 2023 und verpflichtet digitale Plattformen-Betreiber wie etwa eBay, Etsy, Amazon Marketplace oder Airbnb, Geschäfte ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen sowie Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu unterbinden.

 

Power-Seller aufgepasst: Die neuen Spielregeln

Es ist die EU-Richtlinie 2021/514 oder auch DAC 7 genannt, die bis Ende 2022 in nationales Recht umgesetzt werden musste und Anfang 2023 für Aufruhr unter allen Verkäufern auf Kleinanzeigen-Portalen sorgte. Nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz müssen bestimmte Daten aller Anbieter, die auf der Plattform tätig sind, vom Betreiber einmal jährlich an das Finanzamt gemeldet werden. Zu den meldepflichtigen Anbieterdaten gehören unter anderem Name, Adresse, Bankverbindung, Steuer-ID des Verkäufers und Verkaufserlöse sowie Gebühren und Provisionen.

Es gibt allerdings Grenzen der Meldepflicht: Wer im Kalenderjahr weniger als 30 Artikel auf einer Plattform verkauft oder nicht mehr als 2.000 Euro Umsatz in diesem Zeitraum erwirtschaftet hat, muss nicht gemeldet werden. Wer jedoch auch mit weniger als 30 Artikeln die Bagatellgrenze von 2.000 Euro erreicht hat, ist nicht von der Meldung freigestellt.

Nutzer digitaler Plattformen müssen damit rechnen, dass ihre Vertriebsaktivitäten europaweit erfasst werden, da es im Rahmen der EU-Amtshilfe einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geben soll.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz
 

So sucht das Finanzamt nach Online-Steuersündern

Schon seit 2013 müssen Portalbetreiber auf Anfrage des Finanzamtes Namen, Adresse und Bankverbindung eines Verkäufers weitergeben und alle Verkäufe auflisten (Bundesfinanzhof, Az.: II R 15/12). Mit der neuen Meldepflicht landen diese Daten automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt ermittelt zudem mit der Suchmaschine Xpider, wer über einen längeren Zeitraum oft oder viel Ware über Handelsplattformen verkauft. Dabei geraten vor allem Händler ins Visier der Beamten, die Neuware anbieten. Das zuständige Finanzamt beleuchtet die gewonnenen Daten ganz genau und entscheidet über jeden Fall individuell. Wer dann als gewerblicher Händler eingestuft wird, muss mit saftigen Nachforderungen rechnen.

 

Ab wann ist man gewerblicher Händler?

Der Übergang zwischen Privatverkauf und professionellem Handel ist fließend. Wer seinen Kleiderschrank entrümpelt und die Ex-Lieblingsbluse vom Ex-Lieblingsdesigner verkauft, muss keine Steuern zahlen. Auch die geerbte Münzsammlung kann problemlos online versteigert werden, ohne dem Finanzamt Geld zu überweisen. Wer aber dauerhaft gewinnbringend Artikel verkauft, macht sich verdächtig. Meist wird der Fiskus aufmerksam, wenn jemand regelmäßig handelt, hohe Umsätze erzielt, oft Neuware oder gleichartige Sachen verkauft und dabei die angebotene Ware aufwändig platziert.

 

Aufgepasst bei Wiederverkauf und Spekulationsgütern

Wenn Sachen innerhalb eines Jahres gekauft und wiederverkauft werden, schaut das Finanzamt genau hin. Zudem interessiert es sich für so genannte Spekulationsgüter wie beispielsweise Gold, Antiquitäten oder Kunst, die schnell und mit hohem Profit wiederverkauft werden. Dann müssen auch private Händler Vorsicht walten lassen und dürfen die jährliche Freigrenze von 1.000 Euro Gesamtgewinn für private Veräußerungsgeschäfte nicht überschreiten. Liegt der Gewinn nur einen Cent darüber, müssen sämtliche Gewinne in der Einkommenssteuererklärung als ‚sonstige Einkünfte‘ mit Höhe des Gewinns, Kaufpreis und Datum von An- und Verkauf angegeben werden.

 

Was sollten Privatverkäufer dem Finanzamt melden?

Wer über den genannten Grenzen liegt, sollte seine Gewinne unbedingt in der Steuererklärung angeben, da die Finanzbehörde nach entsprechender Meldung der Plattform-Betreiber über die Umsätze informiert ist und betroffene Steuerzahler genau unter die Lupe nehmen wird. Geprüft wird dann unter Umständen auch, ob die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wurde. Darüber hinaus wird Privatverkäufern geraten, alle Verkäufe detailliert zu dokumentieren und dabei Ein- und Verkaufspreis, Gewinn und Verlust sowie sonstige Kosten rund um den Online-Verkauf zu notieren. Entsprechende Belege sollten ebenfalls aufbewahrt werden.

 

Welche Steuern fallen bei gewerblichen Händlern an?

Gewerbliche Händler müssen Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen. Dabei liegt der aktuelle Grundfreibetrag, der zur Absicherung des Existenzminimums dient und daher keiner Einkommenssteuer unterworfen ist, in 2024 bei 11.604 Euro. Wer den Onlinehandel als Nebenverdienst zu seiner nichtselbständigen Tätigkeit betreibt, darf bis zu 410 Euro pro Jahr steuerfrei behalten, ohne eine Steuererklärung abgeben zu müssen – es sei denn, er ist dazu bereits aus anderen Gründen verpflichtet. Außerdem muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die Netto-Umsätze 22.000 Euro nicht überschreiten. Eine Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn die Umsätze im zurückliegenden Jahr höher als 22.000 Euro waren und im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro betragen. Übrigens könnten auch noch die Kommunen für die Gewerbesteuer die Hand aufhalten, wenn die Gewinne höher als 24.500 Euro pro Jahr sind.

 

Flohmarkt: Diese Infos sollten Sie kennen

Sie haben aussortiert, Ihre Schätzchen sind zu schade für die Mülltonne, aber Sie möchten sie nicht online verkaufen? Veranstalten Sie doch einen privaten Flohmarkt im Innenhof oder mieten einen Stand beim nächsten städtischen Flohmarkt.

 

Privater Flohmarkt: Die Grundregeln

Handelt es sich um einen einmaligen Garagenverkauf auf Ihrem eigenen Grundstück, ist dieser in der Regel unproblematisch. Dennoch empfiehlt es sich, als Absicherung das OK der Stadtverwaltung oder des Ordnungsamts einzuholen. In vielen Bundesländern dürfen Sie bis zu dreimal im Jahr einen privaten Flohmarkt abhalten. Doch es gibt ein paar Grundregeln zu beachten:

  • Wohnen Sie in einer Mietwohnung, empfiehlt es sich, vom Vermieter eine Einverständniserklärung zu holen. Damit sind Sie bei Beschwerden von Nachbarn auf der sicheren Seite.
  • Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie auf Musik besser verzichten. Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit kann nämlich nicht nur zu Beschwerden der anderen Anwohner führen, sondern ruft eventuell die GEMA auf den Plan.
  • Sollten Sie einen Flohmarkt mit Ihren Nachbarn organisieren und sich die Marktstände auf dem Bürgersteig befinden, empfiehlt es sich, den Rest der Nachbarschaft schriftlich über die Pläne in Kenntnis zu setzen.
  • Verkaufen Sie Neuware, benötigen Sie bereits für einen einmaligen Trödelmarkt eine Genehmigung.
  • Zum Ausschenken von Alkohol auf dem Flohmarkt benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung.
  • Behalten Sie das Kundenaufkommen im Auge! Es darf zu keiner Verkehrsbeeinträchtigung durch Menschenansammlungen oder durch parkende Autos kommen.

Möchten Sie Ihren Garagenflohmarkt dauerhaft und mit einer Gewinnerzielungsabsicht durchführen, ist es Ihre Pflicht, ein Gewerbe anzumelden und die Einnahmen nach § 15 EStG zu versteuern. Gegen eine geringe Gebühr von rund 20 Euro erhalten Sie vom zuständigen Amt einen Gewerbeschein. Durch diesen Gewerbeschein ist es Ihnen erlaubt, regelmäßig einen privaten Trödelmarkt auf Ihrem Grundstück abzuhalten.

 

Offizieller Flohmarkt

Ganz einfach ist die Teilnahme an einem eingesessenen Flohmarkt. Diese werden fast überall mehrmals jährlich von den Städten, Kirchengemeinden oder anderen meist gemeinnützigen Organisationen veranstaltet. Der klare Vorteil: Anmeldung, Organisation, Werbung und Aufsicht obliegen nicht den Verkäufern, sondern den Ausrichtern. Die verlangen dafür von den Händlern eine – meist geringe – Gebühr, die sich in der Regel nach der Größe des Standes richtet.

Wann in Ihrer Nähe der nächste Flohmarkt stattfindet, entnehmen Sie am besten der örtlichen Tagespresse oder schauen sich einmal im Internet um. Dort finden Sie normalerweise auch sämtliche Regeln zum abgehaltenen Flohmarkt. So verlangen einige Organisatoren zusätzlich zur Gebühr eine Kaution, die zurückgezahlt wird, wenn der Stand nach Beendigung des Markttages wieder abgebaut wurde. Auf einigen Flohmärkten sind professionelle Anbieter oder Neuwaren unerwünscht. Machen Sie sich am besten vorher schlau, damit es hinterher keine langen Gesichter gibt.

 

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