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27.01.2022

Seit 2007 ist Stalking eine Straftat. Mit der im Jahr 2017 in Kraft getretenen Reform des Paragrafen 238 Strafgesetzbuch (StGB) sind nun alle unerwünschten Nachstellungen strafbar, auch wenn sie nicht zu einer Veränderung der äußeren Lebensumstände geführt haben. Im Jahr 2018 wurden laut des Programms ‚Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes‘ (ProPK) 18.960 Fälle von Stalking in Deutschland polizeilich erfasst. Vermutlich liegt die Dunkelziffer weitaus höher. Was Betroffene tun können, erläutern ARAG Experten.

 

Das können Betroffene tun

Brechen Sie den Kontakt vollständig ab

Machen Sie dem Stalker unmissverständlich klar, dass Sie keinerlei Kontakt mehr wünschen. Danach ist es wichtig, auf keine Kontaktwünsche einzugehen. Jede Reaktion auf Anrufe, SMS, Briefe, E-Mails oder Besuche wertet der Stalker als Erfolg. Darum hilft es nur, alle Kontaktversuche zu ignorieren.

Informieren Sie Ihr Umfeld

Bitten Sie Ihre Familie, Freunde, Kollegen und Nachbarn ausdrücklich, keine Informationen über Sie weiterzugeben.

Führen Sie ein Tagebuch

Wenn es zu juristischen Schritten kommt, ist für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht schwer zu beurteilen, ob tatsächlich Stalking vorliegt. Dann ist es hilfreich, wenn Sie die Art der unerwünschten Kontaktversuche mit Ort, Zeitpunkt und eventuellen Zeugen genau belegen können.

Sichern Sie Beweise

Die SMS, E-Mails oder Nachrichten auf dem Anrufbeantworter vom Stalker sollten Sie auf keinen Fall löschen. Entschließen Sie sich dann zu einer Anzeige, können Sie Ihre Anschuldigungen damit belegen.

Die Rufnummer sperren lassen

Rufnummer sperren lassen: Bietet Ihr Telefonanbieter für das Festnetz und den Mobilfunk eine Blacklist an, können Sie unerwünschte Rufnummern blockieren. Ist das nicht der Fall, ändern Sie Ihre Rufnummer.

Sichern Sie Ihre sozialen Netzwerke

Sind Sie bei sozialen Netzwerken angemeldet, ist es grundsätzlich wichtig, dass Sie Ihre Daten gut schützen und diese für Fremde nicht zugänglich sind. Außerdem sollten Sie sämtliche bekannten Accounts des Stalkers komplett blockieren.

 

Das passende Gerichtsurteil

Teures Stalking
Die Freude über das neue Eigenheim währte nicht lange. Dafür sorgte ein nicht sehr umgänglicher Nachbar. Er ärgerte das zugezogene Ehepaar, wo es nur ging, indem er nachts an die Hauswand klopfte, verbale Beleidigungen aussprach und ihnen sogar mit seiner Pistole drohte. Nachdem er dem Hausherrn sogar mit einem Beil hinterherlief und drohte, ihn zu erschlagen, hatte das Ehepaar genug und zog um in ein neues Eigenheim. Die Kosten beispielsweise für Makler, Grunderwerbssteuer und Umzug von über 100.000 Euro sollte der amoklaufende Nachbar als Schadensersatz übernehmen. Denn schließlich war er der Grund für den Verkauf der Immobilie und die Flucht in ein neues Haus. Nach Auskunft der ARAG Experten mussten sie allerdings mit weniger als der Hälfte, nämlich 44.000 Euro vorliebnehmen. Die Richter erkannten zwar grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aufgrund von Bedrohung und Nachstellung (Stalking) an. Doch der umfasste lediglich die Kosten, die für die „Wiederherstellung des verloren gegangenen persönlichen Sicherheitsgefühls“ nötig gewesen sind, also Umzugskosten und Nebenkosten für den Erwerb des neuen Eigenheims. Die Wertminderung des übereilten Hausverkaufs und die Maklerprovision sind als so genannte Vermögensfolgeschäden nicht ausgleichspflichtig (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 10 U 6/20).

 

Ihre juristischen Möglichkeiten

Der erste Schritt: die einstweilige Anordnung

Die einstweilige Anordnung ist auch unter den Begriffen ‚Einstweilige Verfügung‘, ‚Kontaktverbot‘, ‚Näherungsverbot‘ oder ‚Unterlassungsverfügung‘ bekannt. Sie kommt in Frage, wenn Sie wiederholten Belästigungen oder auch Bedrohungen oder sogar Übergriffen ausgesetzt sind. Sie verbietet dem Stalker, sich in einem bestimmten Radius Ihrer Wohnung, Ihrem Arbeitsplatz oder anderen möglichen Orten, an denen Sie sich üblicherweise aufhalten, zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten. Außerdem können Kontaktaufnahmen per Telefon, Internet, SMS, Brief oder auch über Dritte untersagt werden. Verstöße gegen eine Anordnung sind zudem laut Paragraf 4 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) strafbar.

Zeigen Sie einen Stalker wegen Nachstellung an

Nach der Reform des Paragraf 238 StGB sind alle unerwünschten Nachstellungen strafbar, auch wenn sie nicht zu einer Veränderung der äußeren Lebensumstände geführt haben.

Auch möglich: eine Anzeige wegen Nebendelikten

Sie können alle strafbaren Handlungen wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verleumdung, Körperverletzung, Bedrohung oder Sexualdelikte, zu denen es im Verlauf des Stalkings gekommen ist, anzeigen und einen Strafantrag stellen.

Was ist Stalking?

 

Stalking bezeichnet ein obsessives Verfolgen, Belästigen und Bedrohen einer Person gegen deren erklärten Willen. Dies geschieht beispielsweise durch Überwachen und Ausspionieren der Zielperson, oft auch durch vermehrte Telefonanrufe bis hin zum Telefonterror. Eine Sonderform ist Cyberstalking, das Belästigen per E-Mail und SMS. Die Inhalte der unerwünschten Nachrichten gehen von Liebesbekundungen über Obszönitäten bis zu Morddrohungen; die physischen Annäherungen vom Beobachten bis hin zum tätlichen Angriff. Die Opfer sind laut ProPK-Zahlen zu 80 Prozent Frauen, die Täter zu 85 Prozent Männer. Meist kennen sich Täter und Opfer.

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Stalking ist eine Straftat

Seit 2007 ist Stalking eine Straftat. Dennoch konnten viele Betroffene den Täter nicht auch strafrechtlich verfolgen lassen. Denn bisher mussten sie zur Erfüllung des Straftatbestandes einschneidende Veränderungen ihrer Lebensumstände nachweisen, wie beispielsweise einen Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel. Heute sind alle unerwünschten Nachstellungen strafbar, auch wenn sie nicht zu einer Veränderung der äußeren Lebensumstände geführt haben.

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