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27.05.2020

Wer seinem Hund mal richtig Beine machen möchte, sollte über eine Gassirunde mit dem Fahrrad nachdenken. Gedanken über die Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich Hundehalter dabei nicht machen, denn es ist ausdrücklich erlaubt, mit dem Hund an der Leine auf den Drahtesel zu steigen (Paragraf 28, Artikel 1). Worauf man trotzdem achten sollte, steht in unserem Artikel.

Leinenpflicht oder nicht?
Hierzu äußert sich die StVO nicht eindeutig, sondern erlaubt Haustiere im Verkehr nur dann, wenn sie von "geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können". Im Zweifel könnte dieser Hinweis nach Ansicht der ARAG Experten als Leinenpflicht ausgelegt werden. Zudem müssen sich Hundehalter – egal, ob sie die Hunderunde per Rad oder zu Fuß absolvieren – an die örtliche Leinenpflicht halten, wenn diese vorgeschrieben ist. Dabei geben die ARAG Experten zu bedenken, dass es, je nach Gemeinde, nicht nur eine Leinenpflicht für bestimmte Hunderassen geben kann. Auch saisonal – beispielsweise auf Wiesen, Grünflächen oder am Strand – kann im Sommer eine Leinenpflicht für Hunde bestehen, während die Vierbeiner im Winter frei laufen dürfen. Mancherorts gilt auch eine generelle Leinenpflicht im Stadtgebiet. Die meisten Gemeinden informieren auf ihrer Homepage über die örtlichen Vorschriften zur Leinenpflicht.

Nicht mit jedem Hund
Nicht jeder Hund ist geeignet, das Tempo des radelnden Herrchens mitzugehen. Auch Welpen oder ältere Hunde sollten nicht unbedingt per Rad auf Gassirunde gehen. Je nach Fitness sollten Hundehalter Acht geben auf das Tempo, die Strecke und die Beschaffenheit der Wege. Asphalt kann sich im Sommer stark aufheizen und auf Sand- oder Feldwegen können spitze Steine oder Glasscherben liegen, die die Hundepfoten verletzen.

Darauf sollten Hundehalter achten
Ein gut trainierter Hund, der auf Handzeichen reagiert und Befehlen unmittelbar gehorcht, ist ein absolutes Muss für die Gassirunde mit Rad. Ansonsten kann es nicht nur für Hund und Herrchen, sondern auch für alle übrigen Verkehrsteilnehmer böse enden. Die mehrere Meter lange Schleppleine hat am Fahrrad nichts zu suchen. Besser geeignet ist eine kurze Leine. Doch die ARAG Experten warnen davor, diese am Lenker zu befestigen und auch nur im Notfall in der Hand zu halten. Optimal ist eine spezielle Fahrradhalterung, die am Fahrradrahmen angebracht wird und den Hund auf Abstand zum Rad hält. Die Halterung besteht aus einem Rohrstück, das mit einer Stahlfeder versehen ist. Sie fängt kräftiges Ziehen oder plötzliches Rucken an der Leine ab. So hat das Herrchen beide Hände frei und – optimalerweise – am Lenker.

Zudem raten die ARAG Exerten, Hunde bei abendlichen Gassirunden mit Reflektoren oder einem leuchtenden Halsband auszustatten, damit das Tier für alle Verkehrsteilnehmer besser sichtbar ist. Hundehalter sollten darauf achten, dass der Vierbeiner immer rechts vom Rad läuft, so dass entgegenkommende Radler oder Fußgänger nicht über Leine oder Tier stolpern.

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Das passende Gerichtsurteil

Eine Frau fuhr mit ihrem Fahrrad auf einem asphaltierten Weg zwischen Wiesenflächen. Das Radfahren war auf diesem Weg erlaubt. Ihr entgegen kam gut sichtbar ein Mann mit seinem Hund. Während der Hundehalter am rechten Wegrand lief, bewegte sich sein Hund am linken Wegrand. Dabei zog er die Hundeleine auf dem Weg hinter sich her, obwohl in der Gemeinde Leinenzwang herrschte.

Als sich die Fahrradfahrerin auf wenige Meter dem Hund und seinem Halter genähert hatte, bewegte sich der Hund plötzlich nach rechts, wodurch es zu einem Sturz der Radfahrerin kam. Sie erlitt eine Knieverletzung sowie einen komplizierten Schienbeinkopfbruch. Aufgrund der Verletzungen musste operativ eine Platte eingesetzt werden, wodurch die Radfahrerin vier Wochen an den Rollstuhl und sechs weitere Wochen an Gehstützen gebunden war.

Die Radfahrerin klagte auf Zahlung eines Schmerzensgelds – mit Erfolg: Ihr habe dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch zugestanden, da der Hundehalter für den Sturz der Fahrradfahrerin gemäß § 833 BGB gehaftet habe. Da der Sturz und die Begegnung mit dem Hund in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gestanden haben, habe ein Anscheinsbewies dafür gesprochen, dass der Hund den Sturz verursacht habe, so die Richter.

Der Sturz der Radfahrerin hat auf einer typischen Tiergefahr beruht, ergänzen ARAG Experten. Es stellt ja durchaus ein tierisches Verhalten dar, wenn ein Hund abrupt und unvorhersehbar seine Richtung ändert, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu beachten. Zudem haftet der Hundehalter laut ARAG Experten auch gem. § 823 BGB, weil der Hund trotz Leinenzwang nicht an der Leine geführt wurde (LG Tübingen, Az.: 5 O 218/14).

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