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Was ist eine Pauschalreise?

Wenn zwei Reiseleistungen (z. B. Flug, Hotel oder Mietwagen) gebündelt werden oder eine solche Reiseleistung bereits im Vorfeld der Reise mit einer touristischen Leistung (Konzertkarte, Ausflug, Wellnessbehandlung u. a.) gebucht wird und diese mindestens 25 Prozent des Gesamtwertes der Reise ausmacht, liegt eine so genannte Pauschalreise vor. Warum das wichtig ist? Die Pauschalreise ist gut abgesichert: Bei Mängeln können Reisende ihre Ansprüche wie etwa eine Minderung oder Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Für Individualreisende ist die Durchsetzung ihrer Rechte oft weniger einfach.

Das neue Pauschalreiserecht

Am 1. Juli 2018 trat ein neues Reiserecht in Kraft. Es beruht auf der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie. Innerhalb der EU sollen einheitliche Regeln gelten. Umgesetzt werden die EU-Vorgaben in den neugefassten Paragraphen 651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Reiserecht beinhaltet erweiterte Regeln für Pauschalreisen. Wer allerdings nur ein Ferienhaus oder eine Wohnung bei einem Reiseveranstalter bucht, genießt nicht mehr den umfangreichen Schutz des Pauschalreiserechts. Hier findet dann beispielsweise das Mietvertragsrecht Anwendung, das dem Reisenden aber weniger Rechte gibt.

Eine nachträgliche Preiserhöhung ist möglich

Früher durfte der Reiseveranstalter bei im Voraus gebuchten Reisen bei bestimmten Gründen eine nachträgliche Preiserhöhung bis zu fünf Prozent des Reisepreises fordern, ohne dass dem Reisenden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zustand. Erhöhen sich nun nach Vertragsabschluss beispielsweise die Kosten für Treibstoff oder Hafen- und Flughafengebühren, kann der Reiseveranstalter nach dem neuen Pauschalreiserecht den Reisepreis sogar um bis zu acht Prozent erhöhen. Erst wenn es noch teurer wird, kann der Urlauber von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und ohne Stornogebühren von der Reise zurücktreten. Die Preiserhöhung darf jedoch laut ARAG Experten nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Hat der Reiseveranstalter sich das Recht zur Preiserhöhung vorbehalten, muss er aber auch eventuelle Preissenkungen an den Kunden weitergeben, sollten sich seine Ausgaben für Treibstoff u. a. reduzieren.

Reklamation: Verjährung erst nach zwei Jahren

Der Urlauber, der wegen Reisemängeln Ansprüche geltend machen will (Preisminderung, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude u. a.), musste dies früher innerhalb von einem Monat nach dem vertraglichen Ende der Reise beim Reiseveranstalter anzeigen. Ansonsten ging er leer aus. Diese Ausschlussfrist ist weggefallen. Die Verjährungsfrist beträgt jetzt zwei Jahre und darf vom Reiseveranstalter auch nicht durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verkürzt werden.

Aus „höherer Gewalt“ werden „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“

Kommt es nach Vertragsabschluss zu einer Gefahrenlage am Urlaubsort oder sind aufgrund äußerer Einflüsse erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten, kann der Reisekunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Im neuen Reiserecht wird hierfür der Begriff der „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ genutzt; der Begriff der „höheren Gewalt“ findet sich in den Vorschriften nicht mehr. Bei einer entsprechenden Situation während der Reise kann der Urlauber die Reise vorzeitig abbrechen. Fallen Mehrkosten zum Beispiel für zusätzliche Übernachtungen aufgrund einer geänderten vertraglich vereinbarten Rückreise an, kann der Reiseveranstalter diese nicht mehr, wie bisher, zur Hälfte dem Kunden auferlegen. Für bis zu drei Nächste muss er die Reisenden nun kostenfrei in einer vergleichbaren Kategorie unterbringen.

Informationspflichten und Beistandspflicht

Reiseveranstalter müssen dem Pauschalreisenden bereits vor Buchung der Reise ein Infoblatt überreichen, mit dem der Reisende über seine Reche und die gesetzlichen Regelungen informiert wird. Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten, muss der Reiseveranstalter ihm außerdem in angemessener Weise Hilfe leisten, indem er zum Beispiel Infos über Gesundheitsdienste, Behörden oder andere Reisemöglichkeiten bereitstellt.

Update 17.02.2021

So sind Pauschalreisen künftig abgesichert

Ein Reisesicherungsfonds soll Pauschalurlauber davor bewahren, auf den Kosten für einen Rücktransport sitzen zu bleiben, wenn der Reiseveranstalter zwischenzeitlich pleitegeht.

Gefüllt werden soll der insgesamt 750 Millionen schwere Fond bis 2026 durch die Reiseanbieter selbst, für kleine Veranstalter soll es Ausnahmen geben. Bisher wurden Pauschalreisen durch Versicherungen oder Bank-Bürgschaften abgesichert. Und dieser Topf war nicht annähernd voll genug, wie die Thomas Cook-Pleite im September 2019 gezeigt hat. Kunden bekamen nur einen Bruchteil ihrer Rückreisekosten erstattet, weil die Haftung auf 110 Millionen Euro begrenzt war. Die weiteren Kosten musste der Staat seinerzeit übernehmen.

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