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12.05.2021

Auf der Wendeltreppe

Stürzt ein Außendienstmitarbeiter in seinem Haus auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter, liegt kein Arbeitsunfall vor. Der zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert noch als versicherter Betriebsweg anzusehen, entschied laut ARAG das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 17 U 487/19).

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Beim Toilettengang

Wer im Home-Office auf die Toilette geht, ist im Fall eines Unfalls nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. ARAG Experten verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts München. Der Kläger war auf dem Rückweg vom heimischen WC gestürzt und wollte dies als Arbeitsunfall geltend machen (Az.: S 40 U 227/18).

Auf dem Weg zur Küche

Im konkreten Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Dienstvereinbarung im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche ein Glas Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich.

Die Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage, die letztendlich vor dem Bundessozialgericht landete. Dieses stellte fest, dass die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden habe. Sie sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg habe sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen.

Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern die Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist es außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher ist es sachgerecht, das vom häuslichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen, so die ARAG Experten (BSG, Az.: B 2 U 2/15 R).

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