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17.12.2014

Arbeitsagentur: Meldezeiten beachten

Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, beginnt die zu verhängende einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld mit dem Tag der verspäteten Meldung. Im konkreten Fall ging eine Arbeitslose zunächst davon aus, ihr befristetes Arbeitsverhältnis werde verlängert. Sie meldete sich erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitsuchend, nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung abgelehnt hatte. Die Agentur für Arbeit stellte eine einwöchige Sperrzeit fest und bewilligte das Arbeitslosengeld ab der zweiten Woche der Arbeitslosigkeit. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das SG bestätigte zwar den Eintritt der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Es entschied aber auch, dass das Arbeitslosengeld nicht ruhe, weil die Sperrzeit mit der verspäteten Meldung als sperrzeitbegründendem Ereignis begonnen habe und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits abgelaufen gewesen sei, erklären ARAG Experten (SG Dortmund, Az.: S 31 AL 573/12).

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