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10.02.2022

Spätestens seit der Corona-Pandemie hat sich gezeigt, dass vielerorts die Internetleitungen zu langsam sind. Ruckelnde Bilder, abgehackter Ton, Rauswurf aus dem Online-Meeting – für Schüler im Home-Schooling und Arbeitnehmer im Home-Office war konzentriertes Arbeiten teilweise unmöglich. Mit einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) haben Verbraucher seit letztem Dezember ein Recht auf schnelles Internet. Wie man herausfindet, ob die eigene Leitung schnell genug ist und was zu tun ist, um gegebenenfalls eine Störung beim Internetanbieter zu melden, wissen die ARAG Experten und ihr Kooperationspartner Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner bei Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte.

Das sind die Mindestbandbreiten

Verbraucher haben künftig einen Anspruch

  • auf eine Download-Rate (Geschwindigkeit beim Herunterladen von Daten aus dem Internet) von mindestens zehn Megabit pro Sekunde (Mbit/s),
  • auf eine Upload-Rate (Geschwindigkeit beim Hochladen von Daten) von mindestens 1,3 Mbit/s und
  • auf eine Verzögerungszeit (Latenz) bei der Datenübertragung von höchstens 150 Millisekunden.

Damit haben schwammige Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Geschwindigkeit von „bis zu“ einem bestimmten Wert zusichern, ausgedient. Zum Vergleich: Bislang hatten Bundesbürger lediglich Anspruch auf einen funktionalen Internetzugang mit einem kaum nennenswerten Mindesttempo von 0,056 Mbit pro Sekunde. Gut angebundene Stadtbewohner dürften vielerorts bereits jetzt ein deutlich schnelleres Internet mit 50 oder mehr Mbit/s haben. Aber für Menschen, die auf dem Land oder am Stadtrand leben, könnte dieser neue Richtwert deutliche Verbesserungen mit sich bringen.

 

Die eigene Leitung messen

Schon vor Vertragsschluss müssen Internetanbieter über die zur Verfügung stehende Internetgeschwindigkeit informieren. Auch im Vertrag muss die Übertragungsrate angegeben sein. Wer selber nachmessen möchte, sollte nach Auskunft der ARAG Experten ein von der Bundesnetzagentur zertifiziertes Messtool nutzen. Das Portal steht Verbrauchern kostenfrei zur Verfügung und bietet neben der Messung auch eine Kontroll- und Protokollfunktion. Darüber hinaus erfährt man auf der Seite, welche Mindestanforderungen der eigene Tarif haben muss.

Wenn die Leitung zu langsam ist ...

Ist die Internetgeschwindigkeit langsamer als vertraglich vereinbart, haben Endkunden verschiedene Möglichkeiten, sich zu wehren. Doch es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen: Zunächst müssen Kunden ihren Provider über die fehlende Geschwindigkeit informieren und ihm eine Frist zur Nachbesserung einräumen. Zudem wird an mindestens zwei Messtagen die vereinbarte Maximalleistung wenigstens einmal zu mindestens 90 Prozent nicht erreicht oder die vertraglich definierte Minimalleistung wird an mindestens zwei Messtagen wenigstens einmal unterschritten. Auch wenn an mindestens zwei Messtagen die gebuchte Normalgeschwindigkeit bei mindestens neun von zehn Messungen nicht erreicht wird, können Kunden Nachbesserung verlangen.

Kann der Anbieter nicht liefern, dürfen Kunden ihren Tarifpreis mindern, in einen anderen Tarif wechseln oder ihren Internetvertrag fristlos kündigen. In manchen Fällen können Kunden sogar einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Unser Tipp für ARAG Kunden und Interessierte

ARAG Kunden können sich über das ARAG Kundenportal "Meine ARAG" die passenden Musterschreiben downloaden!

Sind Sie kein ARAG Kunde, können Sie die Schreiben für 9,99 Euro bei unserem Kooperationspartner Christian Solmecke bekommen. Wenn Sie damit einverstanden sind, dass wir Sie künftig über Rechtsschutz und andere ARAG Versicherungen informieren dürfen, übernehmen wir die Gebühr für Sie. Im Video erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen.

 
Christan Solmecke rät

Unser Partneranwalt Christian Solmecke weist darauf hin, dass die Beweislast beim Kunden liegt und die Messung verwertbar sein muss.

Mögliche eigene Fehlerquellen sollten geprüft und ausgeschlossen werden, indem beispielsweise die Messung mit einem LAN-Kabel oder zumindest in der Nähe des Routers durchgeführt wird.

Welche Bandbreite gibt es wo?

Wo in Deutschland welche Bandbreiten und Techniken für die Datenübertragung zur Verfügung stehen, zeigt eine interaktive Karte des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Die Anzeige im Breitbandatlas kann von ganz Deutschland bis auf Ebene eines Orts- bzw. Stadtteils navigiert werden.

Wann darf gemindert werden?
Gemindert werden darf nach Auskunft der ARAG Experten im gleichen Verhältnis, in dem die tatsächliche Bandbreitenleistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht: Liegt die Datenübertragungsrate beispielsweise nur bei 50 statt der zugesagten 100 Megabit pro Sekunde, müssen auch nur 50 Prozent des monatlichen Entgeltes gezahlt werden. Mindern darf der Kunde so lange, bis das Internet so schnell ist, wie vertraglich zugesichert.

 

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