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12.12.2018

Gerne bei gutem Wetter: Auf dem Bürgersteig kann man gerade noch einem vorbeirasenden Skater ausweichen oder wird durch ein Segway überholt. Zum Glück ist es gut ausgegangen. Wie aber lauten eigentlich die Verkehrsregeln?

Segways

Lange problematisch und strittig war die straßenverkehrsrechtliche Einordnung der Segways. Diese einachsigen, von einem Elektromotor angetriebenen Fortbewegungsmittel erreichen Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h. Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) erlassen, die die Benutzung der Segways im Straßenverkehr regelt. Seitdem ist klar geregelt, dass zumindest ein Mofaführerschein und eine Haftpflichtversicherung erforderlich sind, um das Gerät benutzen zu dürfen.

Laut ARAG Experten dürfen Segways generell auch nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegfurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind, dürfen auch Straßen mit Ausnahme von Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen befahren werden. Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung kann auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen wie Fußgängerzonen erlaubt werden, um mobilitätseingeschränkten Menschen die durchgängige Nutzung zu ermöglichen.

Skate- und Waveboards

Skateboards (Bretter mit zwei Achsen und vier Rollen) oder Waveboards (Bretter mit einer Achse und zwei Rollen) sind selten reine Fortbewegungsmittel. Sie werden häufig für diverse Kunststücke genutzt, die eine Zuordnung als Sportgerät nahelegen. Wer sie als solches nutzt, darf das allerdings nur in verkehrsberuhigten Bereichen und auf Sportflächen tun.

Ansonsten sind die rollenden Bretter – wie übrigens auch Inliner – nur auf Gehwegen erlaubt. Denn sie gelten nicht als „Fahrzeug“ im Sinne von § 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern fallen – wie übrigens auch Inlineskates – unter die sogenannten "besonderen Fortbewegungsmittel" (§ 24 StVO). Und für diese gelten laut Gesetz die Vorschriften über den Fußgängerverkehr. Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Gehwegbenutzung handelt es sich daher um eine Ordnungswidrigkeit – die allerdings nur ein Bußgeld von fünf Euro nach sich zieht. Bußgeldverfahren, die aufgrund eines solchen Verstoßes losgelöst von einem Unfallgeschehen eingeleitet werden, sind deshalb die Ausnahme, weil diese Regelungen von der Polizei nur selten überwacht werden. Kommt es aber zum Unfall, müssen Skater damit rechnen, dass ihnen zumindest eine Mitschuld angelastet wird.

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Führerscheinentzug nach Segway-Fahrt unter Alkohol

Wegen einer nächtlichen Trunkenheitsfahrt mit einem Segway muss ein Hamburger eine Geldstrafe zahlen und seinen Führerschein abgeben. Der 50-Jährige war in den frühen Morgenstunden von einer Billardhalle in Hamburg-Bergedorf auf dem Gehweg nach Hause unterwegs gewesen. Als er sich noch Zigaretten aus einem Automaten ziehen wollte, beobachtete ihn eine Polizeistreife. Die Beamten nahmen ihn mit auf die Wache und veranlassten eine Blutprobe, die 1,5 Promille ergab. Der 50-Jährige argumentierte, für ihn gelte die gleiche Alkoholgrenze für die absolute Fahruntauglichkeit wie für Rad- und E-Bike-Fahrer, nämlich 1,6 Promille. Das angerufene Gericht stellte aber fest, dass ein Segway ein „durch Maschinenkraft bewegtes und nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug“ ist – also ein Kraftfahrzeug. Segway-Fahrer brauchen auch einen Mofa-Führerschein und müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, wodurch eine rechtliche Gleichstellung mit Fahrradfahrern nicht in Frage kommt, erklären ARAG Experten (Hanseatisches OLG, Az.: 1 Rev 76/16).

Icon Passendes Gerichtsurteil

Elektro-Skateboards

Elektro-Skateboards sind flott unterwegs und sehen auch noch cool aus. Die Werbung verspricht das einzigartige Surf- und Snowboardfeeling. Klingt vielversprechend, hat aber einen Haken: Die Longboards mit Elektromotor sind offiziell keine Sportgeräte. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/386 vom 5. März 2015 regelt die Einreihung von vierrädrigen Skateboards, deren Elektromotor per Fernbedienung gesteuert wird. Da es an Lenk- und Bremssystemen fehlt, kommt eine Einreihung als Kraftfahrzeug auch nicht in Frage.

Mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 31 km/h (Hersteller geben zum Teil Höchstgeschwindigkeiten von bis zu 45 km/h an) scheidet jedoch auch eine Einreihung als Spielfahrzeug für Kinder aus. Folglich sind die Skateboards in die Unterposition 9506 99 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Waren zur Verwendung als Unterhaltungsware aus dem Sportbereich einzureihen. Das mag für Skater nach Haarspalterei klingen, kann aber weitreichende Folgen haben, weil die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht eindeutig geregelt ist.

Weil die Elektro-Skateboards nicht als Sportgeräte gelten, sind sie auch nicht bei der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Dort gilt allgemein die 6-km/h-Grenze. Der Betrieb der mehrere hundert Euro teuren Boards ist laut ARAG Experten derzeit nur auf privaten Plätzen oder auf dafür vorgesehenen und abgegrenzten Arealen uneingeschränkt erlaubt.

E-Scooter

Elektrische Tretroller – so genannte E-Scooter – erobern andernorts schon die Straßen. Kein Wunder, denn sie bieten gerade im urbanen Umfeld alternative Mobilitätslösungen, die die Verkehrs- und Umweltbelastung verringern. Neben den USA haben auch viele europäische Länder E-Scooter bereits zugelassen. Auch in Deutschland ist eine Straßenzulassung in Sicht.

Elektrische Rollstühle

Eindeutig ist die Rechtslage bei den elektrischen Rollstühlen. Diese können sowohl die Fahrbahn als auch unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit den Gehweg benutzen.

E-Scooter: Das sollten Sie wissen

Seit die lang ersehnte Freigabe für E-Scooter in Deutschland da ist, füllen sich die Städte mit den elektrischen Rollern. Wir haben Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer zu den wichtigsten Infos über E-Scooter gefragt.

Was Sie über E-Bikes und Pedelecs wissen sollten

Immer mehr Radler steigen auf Fahrräder mit elektrischer Unterstützung um. Wie unterscheiden sie sich? Welche Regeln gelten im Straßenverkehr? Und wie versichert man die teuren Räder am besten? Unsere Experten machen Sie schlau.

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