Versicherungsvertragsgesetz

Die wichtigsten Neuerungen

Das 2008 in Kraft getretene Versicherungsvertragsgesetz (VVG), bringt Ihnen als Kunde viele Vorteile: vor allem mehr Information und Transparenz.

Beratung, Dokumentation und Information

Bevor Sie einen Versicherungsvertrag unterschreiben, werden Sie ausführlich beraten. Dies ist bereits seit Mai 2007 durch die EU-Vermittlerrichtlinie vorgeschrieben. Neu ist, dass die Vermittler alles, was im Beratungsgespräch besprochen wird, dokumentieren müssen. Ausnahme: Sie wünschen das nicht, weil Sie sich schon selbst umfassend informiert haben. Auch das wird dann notiert.

Unser Rat
Verzichten Sie nicht auf die Beratungsdokumentation. Sie ist echter Verbraucherschutz. Sie können jederzeit nachlesen, was besprochen wurde. Im Fall des Falles könnten Sie sogar eine falsche Beratung anhand des Protokolls nachweisen.

Ein Beispiel: Sie reisen nach Übersee im eigenen Wagen und brauchen eine Vollkaskoversicherung. Der Versicherungsvermittler empfiehlt Ihnen – ohne konkret nach Ihren Bedürfnissen zu fragen, einen günstigen Schutz für Europa. Haben Sie einen Schaden, ist der Vermittler ersatzpflichtig.

Außerdem erhalten Sie alle Informationen ausgehändigt wie Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Verbraucherinformationen und Merkblätter zum Datenschutz. So können Sie sich frühzeitig und umfassend informieren und alles in Ruhe lesen. Früher reichte es aus, die Informationen mit dem Versicherungsschein zu übersenden.

Widerruf, Kündigung, Verjährung, Klagefristen

Es gelten neue Fristen für

  • den Widerruf
    Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht. Sie können ohne Gründe zu nennen, Ihren Antrag widerrufen – auch per Mail oder Fax. Die Widerrufsfrist beträgt generell zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Sie beginnt erst zu laufen, wenn Sie den Versicherungsschein, alle Vertragsunterlagen sowie eine Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten haben.
  • die Kündigung
    Kündigen können Sie Ihre Verträge jährlich nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit. Die Laufzeiten verkürzen sich in Zukunft auf maximal drei Jahre, früher waren auch längere Vertragslaufzeiten möglich. Den Beitrag zahlen Sie nur noch bis zum Vertragsende. Endet der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres, erhalten Sie im Normalfall Ihren Beitrag anteilig erstattet. Früher mussten Sie in vielen Fällen den vollen Jahresbeitrag zahlen.
  • die Verjährung
    von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen. Diese verjähren nun nach drei und nicht mehr schon nach zwei Jahren.
  • eine Klage
    wenn der Versicherer eine Leistung verweigert. Früher standen Sie in vielen Fällen unter Zeitdruck und mussten innerhalb von sechs Monaten klagen. Diese Frist wird aufgehoben.

Lebensversicherung

Als Kunde einer Lebensversicherung profitieren Sie

  • von der Beteiligung an den stillen Reserven
    soweit sie anteilig auf Ihren Vertrag entfallen. Zum Vertragsende erhalten Sie die Hälfte des auf Ihr Anlagevolumen entfallenden Anteils.
  • vom Rückkaufswert
    Er steigt in der Anfangszeit, weil die Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre verteilt werden. So bekommen Sie bei vorzeitiger Kündigung mehr als früher heraus.
  • von mehr Transparenz
    Renten- und Lebensversicherer müssen die im Beitrag enthaltenen Abschluss- und Vertriebskosten offen legen.

Hausratversicherung, Krankenversicherung

  • Hausratversicherung: Wer grob fahrlässig handelt, kann trotzdem Geld bekommen.
    Das Prinzip „Alles oder nichts“ fällt weg. Bisher bekam zum Beispiel in der Hausratversicherung kein Geld, wer einen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Beispiel: Sie verlassen für mehrere Stunden Ihr Haus und lassen ein nicht einsehbares Erdgeschossfenster „auf Kipp“ stehen. Im Falle eines Einbruchs erstattet Ihnen Ihre Versicherung nach neuem Recht zumindest einen Teil des Schadens. Es hängt davon ab, wie stark Ihr Verschulden ist. Früher bekamen Sie keinerlei Ersatz.
  • Krankenversicherung: Risikoprüfung
    Der Versicherer muss schriftlich fragen Sie müssen nur Fragen beantworten, zum Beispiel zu Ihrem Gesundheitszustand, die Ihnen das Versicherungsunternehmen in Textform stellt. So vergessen Sie nicht, im Antrag frühere Krankheiten anzugeben.

    Ein Beispiel: Sie hatten vor zehn Jahren psychisch bedingt Rückenprobleme, die orthopädisch und physiotherapeutisch behandelt wurden. Für Sie war die Sache anschließend erledigt und schnell vergessen. Daher erwähnten Sie das Leiden nicht in Ihrem Antrag. Im schlimmsten Fall konnte Ihr Versicherer daraufhin Leistungen verweigern. In Zukunft muss Ihre Versicherung Sie nach solchen Beschwerden explizit fragen.