04.04.2011

Ladenöffnungszeiten Teil 2

Alle Bundesländer haben Ausnahmevorschriften zum Verkauf von Backwaren und Blumen an Sonn- und Feiertagen in die jeweiligen Ladenöffnungszeitengesetze aufgenommen. Man muss also in keinem Bundesland auf seine frischen Sonntagsbrötchen verzichten. Anders sieht es jedoch mit dem Filmgenuss aus. Bei den Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten von Videotheken besteht der berüchtigte rechtliche Flickenteppich: striktes Öffnungsverbot, Öffnungserlaubnis ab 12 bzw. 13 Uhr, keine Einschränkung, Volksinitiativen zur Öffnung und aktuelle Gesetzesnovellen in Hessen. Nachfolgend haben die ARAG Experten die Ladenöffnungsregeln am Sonntag und an Feiertagen für Bäckereien, Blumengeschäften und Videotheken aufgeführt:
Bundesland
Bäckereien
Blumengeschäft
Videotheken
Baden-Württemberg
3 Stunden
3 Stunden
6 Stunden am 1. November, Muttertag,Volkstrauertag, Totensonntag, 1. Adventssonntag
Öffnungsverbot

Bayern
3 Stunden
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumen auch von 10:00 bis 12:00 Uhr verkauft werden,
an Allerheiligen, am Volkstrauertag, Totensonntag und 1. Adventssonntag auch von 9:00 bis 15:00 Uhr
Öffnungsverbot
Berlin
grds. 7- 16 Uhr
grds. 7-16 Uhr
Öffnungserlaubnis ab Mittag (12 bzw. 13 Uhr)
Brandenburg
5 Stunden
5 Stunden
Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr
Bremen
grds. 8-16 Uhr
grds. 3 Stunden,
6 Stunden: Allerheiligen, Volkstrauertag, Toten-sonntag und 1. Advents-sonntag
Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr
Hamburg
grds. 5 Stunden
grds. 5 Stunden
Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr
Hessen
6 Stunden
6 Stunden
Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr - abgesehen von hohen Feiertagen wie Oster- und Pfingstsonntag
Mecklenburg-Vorpommern
5 Stunden
5 Stunden
Öffnungserlaubnis ab 12 Uhr, einige Feiertage ausgenommen
Niedersachsen
3 Stunden
3 Stunden
Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr
Nordrhein-Westfalen
5 Stunden
5 Stunden
Öffnungsverbot, Volksinitiative zur Öffnung
Rheinland-Pfalz
5 Stunden
5 Stunden
Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr, einige Feiertage ausgenommen
Saarland
5 Stunden
5 Stunden
Öffnungsverbot
Sachsen
6 Stunden
6 Stunden
Öffnungserlaubnis für die Zeit zwischen 12 und 20 Uhr, einige Feiertage ausgenommen
Sachsen-Anhalt
5 Stunden
5 Stunden
Öffnungserlaubnis ab 13 Uhr, einige Feiertage ausgenommen
Schleswig-Holstein
5 Stunden
5 Stunden
Keine Einschränkung
Thüringen
5 Stunden
5 Stunden
Öffnungsverbot, aber ein Fraktionsantrag zur Sonntagsöffnung wurde im Jahr 2006 gestellt