27.05.2009

Mutter und Sohn keine Bedarfsgemeinschaft

Wenn die Mutter mit dem Sohne in einer Wohnung wohnt, dürfen die Sozialleistungen an beide nicht gekürzt werden. Die beiden Mitbewohner erhielten Regelleistungen in Höhe von jeweils 345,00 Euro. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres kürzte das Sozialamt mit der Umstellung auf „Grenzsicherung im Alter“ die Leistungen für die Mutter auf 80 % und argumentierte, dass diese mit dem Sohn einen Haushalt führe. Die gute Mutter wehrte sich jedoch hiergegen und zog vor Gericht. Mit Erfolg! Die Richter machten deutlich, dass die Einkommen und das Vermögen der beiden nicht füreinander eingesetzt werden müssten und die Frau daher als Alleinstehende zu behandeln sei. ARAG Experten erläutern, dass im Gegensatz zu Ehepaaren in diesem Fall weder eine Bedarfs-, noch eine Einsatzgemeinschaft vorliege (BSG, Az.: B 8 SO 8/08 R).