Gesundheit

Rechtliche Informationen rund um Ihre Gesundheit

Von Arzthaftung bis Zahnersatz
Wenn es um die Gesundheit geht, ist es besonders wichtig, gut informiert zu sein. Sei es um Kosten zu senken oder sich juristisch korrekt abzusichern – wie im Fall der Patientenverfügung.

Schwerbehinderung

Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts ist die Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft. Zudem sollen Benachteiligungen von behinderten Menschen vermieden bzw. diesen entgegengewirkt werden. Wichtig für Schwerbehinderte ist vor allem der Schwerbehindertenausweis.

Was versteht man unter dem Grad der Behinderung (GdB)?
Der Grad der Behinderung ist ein Maßstab für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 unterteilt. Ab einem GdB von 20 liegt eine Behinderung und ab einem Grad von 50 eine Schwerbehinderung vor. Der Grad der Behinderung wird durch ärztliche Gutachter bemessen, in der Regel in Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung eines GdB oder der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises. In den Ausweis wird ein sogenannter Gesamt-GdB eingetragen, der sich jedoch nicht aus bloßer Addition einzelner Behinderungsgrade ergibt. Es wird vielmehr eine Gesamtschau der einzelnen Behinderungen sowie deren Folgen und Wechselwirkungen vorgenommen. Wichtigster Maßstab für die Bemessung des GdB sind seit Anfang 2009 die versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Wozu dient der Schwerbehindertenausweis?
In erster Linie soll eine Schwerbehinderung beispielsweise Behörden oder dem Arbeitgeber gegenüber nachgewiesen werden. Wie der Name schon sagt, wird der Ausweis nur bei einer Schwerbehinderung erteilt. Schwerbehindert im rechtlichen Sinne ist man ab einem Grad der Behinderung von 50. Zudem muss man seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich zumindest gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Den Ausweis erhält man dann jedoch nicht automatisch, sondern muss ihn zunächst beim zuständigen Versorgungsamt beantragen. Der Antrag kann formlos oder mit Hilfe von Formularen, die über die Versorgungsämter zu beziehen sind, gestellt werden. Ratsam ist es zudem, gleich mit Antragsstellung ärztliche Bescheinigungen über die jeweiligen Behinderungen einzureichen.

Durch das Versorgungsamt wird dann der Grad der Behinderung ermittelt und bei einer festgestellten Schwerbehinderung im Ausweis eingetragen. Zusätzlich können im Schwerbehindertenausweis bestimmte Merkzeichen eingetragen werden, so etwa ein „G“ für eine erhebliche Gehbehinderung, ein „BL“ für Blindheit oder ein „H“ für Hilflosigkeit.

Was tun, falls der Ausweis nicht erteilt wird oder der GdB zu niedrig ausfällt?
Das Versorgungsamt entscheidet über Anträge durch einen Bescheid. Sollte der Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises oder auch auf Feststellung eines GdB nicht im Interesse des Antragstellers beschieden werden, so kann man den Bescheid durch Widerspruch anfechten. Das muss man innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Versorgungsamt, das hierüber entschieden hat, erledigen. Man sollte hier stets genau auf die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides achten.

Der Widerspruch muss noch keine Begründung enthalten. Man kann zunächst fristwahrend Widerspruch erheben. Nach Erhalt der Akten des Versorgungsamtes oder Rücksprache mit den eigenen Ärzten kann man die Begründung nachreichen. Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos und die Kosten für einen Rechtsanwalt werden bei Erfolg auf Antrag durch das Versorgungsamt übernommen. Nach Durchsicht der Akten des Versorgungsamtes, die man auf Antrag erhält, sollte man Rücksprache mit seinen behandelnden (Fach-) Ärzten halten, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat und ggf. vom Arzt entsprechende Atteste verlangen.

Wichtig ist hierbei, dass sich ein Attest nicht nur in der Auflistung der einzelnen Diagnosen erschöpft, sondern nachvollziehbar darlegt, wie sich diese Leiden im Alltag auswirken. Entscheidend für den GdB ist nämlich nicht allein die Diagnose, sondern vielmehr deren Folgen für das tägliche Leben. So sollte man beispielsweise bei Rückenleiden beschreiben, dass man etwa nicht mehr schwer heben kann oder Probleme hat, längere Zeit zu sitzen.

Welche besonderen Ansprüche haben Schwerbehinderte?
Einem schwerbehinderten Menschen kann nach mehr als sechs Monaten im Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Außerdem erhält er grundsätzlich einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von fünf Tagen im Jahr. Generell ist im Arbeitsverhältnis bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Regelung der Arbeitszeit auf Belange schwerbehinderter Menschen Rücksicht zu nehmen. Von Mehrarbeit werden diese auf Verlangen freigestellt.

Mit dem Vermerk „RF“ im Schwerbehindertenausweis können Schwerbehinderte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Zu weiteren Vergünstigungen kommt es in der Regel auch bei der Besteuerung des Einkommens. Schließlich ist noch wissenswert, dass man bereits ab einem GdB von 30 unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit beantragen kann. Allerdings berechtigt die Gleichstellung nicht zum Erhalt des Schwerbehindertenausweises.

Krankheitskosten steuerlich geltend machen

In manchen Fällen lohnt es sich, die Quittungen für Praxisgebühr und Zuzahlungen zu sammeln und mit der Steuererklärung einzureichen. Krankheitskosten können „außergewöhnliche Belastungen“ sein und die Einkommensteuer mindern (§ 33 EStG). Sie müssen allerdings eine zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab. Erstattungen und Zuschüsse mindern natürlich den steuerlichen Abzug.

Zu Krankheitskosten zählen

  • Praxisgebühr
  • Zahnersatz, Zahnspangen
  • Hilfsmittel wie Brille, Kontaktlinsen, Hörgeräte
  • Medizinisch notwendige Kurmaßnahmen: Arztkosten, Unterbringung, Verpflegung, Fahrtkosten in der Höhe öffentlicher Verkehrsmittel
  • Fahrtkosten zum Arzt, Zahnarzt, Optiker, Apotheke
  • Krankentransport
  • Krankenhausaufenthalt
  • Kranken- und Heilgymnastik nach ärztlicher Verordnung

Unser Tipp
Lassen Sie sich immer eine Quittung mit Ihrem Namen ausstellen. Versuchen Sie größere Aufwendungen in ein Jahr zu verlagern, damit die Kosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Achtung Ausnahme
Krankheitskosten, die aufgrund von Berufskrankheiten entstehen, mindern als Werbungskosten Ihre Einkommenssteuer in voller Höhe. Hier wird keine Eigenbelastung abgezogen.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung erläutert dem Arzt Ihren Willen, wenn Sie sich in Fragen der medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern können. Seit dem 1.9.2009 gelten erstmals neue und verbindliche Regelungen.

Die Regelungen im Einzelnen laut Bundesjustizministerium

  • Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
  • Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
  • Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
  • Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
  • Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
  • Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

Zuschuss der Krankenversicherung beim Zahnersatz

Es herrscht oft Unklarheit über die Regelungen hinsichtlich der Kosten beim Zahnersatz, insbesondere über den Zuschuss der Krankenversicherung und die Höhe der Eigenbeteiligung. Hier in Kürze die wichtigsten Informationen zum Festzuschuss der Krankenversicherung.
Die Krankenversicherung bezuschusst bei einer medizinisch notwendigen zahnprothetischen Versorgung folgende zahnärztliche und zahntechnische Leistungen

  • Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken, Prothesen)
  • Suprakonstruktionen (implantatgetragene Kronen, Brücken oder Prothesen).

Der Festzuschuss orientiert sich am Befund. Der Kassenzuschuss ist also unabhängig von der Behandlungsmethode immer gleich. Er orientiert sich an der „Regelversorgung“, das ist in der Regel die kostengünstigste, medizinisch notwendige Versorgung.
Der Krankenkassenzuschuss errechnet sich ferner aus dem Standardzahnersatz, nicht aus den tatsächlich entstandenen, evtl. höheren Kosten. Nicht zum Zahnersatz zählen Zahnfüllungen, Gold- und Keramik-Inlays, Wurzelkanalfüllungen und Röntgenleistungen. Für Patienten, die sich um die Gesunderhaltung ihrer Zähne bemüht haben, kann sich der Zuschuss der Regelversorgungskosten auf 20 % vom Festzuschuss erhöhen. Dies ist der Fall wenn

  • regelmäßige jährliche zahnärztliche Untersuchungen bei Erwachsenen bzw.
  • regelmäßige halbjährliche zahnärztliche Untersuchungen bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung vorgenommen worden sind. Wurden in den letzten zehn Jahren regelmäßig alle notwendigen zahnärztlichen Untersuchungen durchgeführt, kann sich der Zuschuss sogar auf 30 % vom Festzuschuss der Regelversorgungskosten erhöhen.

Unser Tipp:
Zum Nachweis der regelmäßigen zahnärztlichen Kontrolle sollte ein sog. Bonusheft geführt werden. Dieses sollte man bei jedem Untersuchungstermin von der Zahnarzthelferin abstempeln lassen. Bei regelmäßigen Kontrolluntersuchungen erhöhen sich somit die befundbezogenen Festzuschüsse.
In Härtefällen gewährt die Krankenkasse weitere Zuschüsse, so dass der Versicherte weniger oder gar nichts zuzahlen muss, wenn die Eigenbeteiligung für den Versicherten eine unzumutbare Belastung darstellt.

„Kunstfehler“ und Arzthaftung

Aufgrund eines Behandlungsfehlers oder wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht kann sich ein Arzt gegenüber seinem Patienten schadenersatzpflichtig machen.
Für einen Behandlungsfehler (auch „Kunstfehler“ genannt) tritt die Arzthaftung ein, wenn der Arzt

  • die anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft außer Acht gelassen hat,
  • gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen hat,
  • durch eine falsche Behandlung bei einem Patienten einen Schaden verursacht hat, und dieser Schaden auf die Pflichtverletzung des Arztes zurückzuführen ist,
  • sowie dem Arzt ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Behandlungsfehler sind nicht nur Fehler, die durch ein aktives Tun des Arztes herbeigeführt werden, sondern können auch durch ein Unterlassen begangen werden, z.B. wenn eine wichtige Untersuchung pflichtwidrig nicht angeordnet wurde.
Weicht ein Arzt von den wissenschaftlich allgemein anerkannten Regeln oder Richtlinien ab, wird zunächst ein Behandlungsfehler vermutet. In diesem Fall kann sich ein Arzt nur dadurch entlasten, wenn er die Nichteinhaltung der ärztlichen Regeln überzeugend rechtfertigt.

Unser Tipp:
Im Falle eines Arzthaftungsprozesses ist immer entscheidend, ob der Patient beweisen kann, dass der Arzt durch einen konkreten Fehler die körperlichen Schäden verursacht hat. Sowohl das Verschulden des Arztes als auch die Ursächlichkeit des Fehlers und des Schadens muss der Patient nachweisen.
Es ist daher ratsam, die Behandlungsmethoden und die auftretenden Schäden sorgfältig zu dokumentieren. Bei sichtlichen Schäden (z.B. bei Hautkrankheiten) sollten Fotoaufnahmen gemacht werden. Ebenso können falsch verabreichte Medikamente als Beweis dienen. In schwierigeren Fällen sollte die Hilfe eines ärztlichen Gutachters eingeholt werden.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass all das, was nicht ärztlich dokumentiert wurde, aber dokumentiert werden muss, tatsächlich nicht erfolgt ist. Insoweit sind Dokumentationsfehler oft der Beginn eines erfolgreichen Arzthaftungsprozesses, weil sie Grundlage für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers werden können. Die mangelnde Erhebung oder Sicherung von Kontrollbefunden können dem Patienten ebenfalls als Beweis dienen.

Kündigung der Krankenkasse

Seit dem 1. Januar 2009 gilt ein Einheitsbetrag von 15,5 % für alle gesetzlichen Krankenkassen, der im Rahmen des Konjunkturpakets II auf einen Krankenkassenbeitrag von einheitlich 14,9 % gesenkt werden wird.

Auch wenn einheitliche Kassenbeiträge gelten, kann es dennoch Sinn machen, die Krankenkasse zu wechseln, denn einige Anbieter bieten Beitragsrückerstattungen an, während andere Anbieter angekündigt haben, Zusatzbeiträge zu erheben, weil sie mit den vorhandenen Mitteln nicht auskommen. Im Endeffekt gibt es also doch Unterschiede in den tatsächlich zu leistenden Beiträgen, so dass Versicherte mit einem Wechsel der Krankenkasse eventuell Geld sparen können.

Zudem kommt hinzu, dass die ca. 200 verschiedenen Krankenkassen zum Teil große Unterschiede in der Leistung aufweisen: Zwar gibt es einen Standardkatalog mit Leistungen, zu denen die Krankenkassen per Gesetz verpflichtet sind. Einige bieten jedoch zusätzlich die Übernahme von Kosten für alternative Heil- und Behandlungsverfahren (z.B. Homöopathie, Osteopathie) an.

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können dann den Anbieter wechseln, wenn sie mindestens 18 Monate bei der aktuellen Krankenkasse versichert waren. Zudem müssen sie eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende einhalten.

Beispiel
Herr Maier ist seit vielen Jahren Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Er entschließt sich am 12. Mai 2009 zu einer Krankenkasse zu wechseln, die ein attraktiveres Bonusprogramm anbietet. Falls er am 12. Mai 2009 das Kündigungsschreiben anfertigt, muss er eine Kündigungsfrist bis zum 31. Juli 2009 einhalten.

Mitglieder einer privaten Krankenversicherung müssen in der Regel drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Wann das Versicherungsjahr endet und ob ggf. Mindestvertragslaufzeiten zu berücksichtigen sind, muss individuell im Versicherungsvertrag und in den Versicherungsbedingungen überprüft werden.

Rechtsnavigator – wenn Sie mehr wissen wollen

Ihr Weg zum Rechtswissen: Direkt auf Rechtstipps, Ratgeber, Broschüren und vieles mehr zugreifen!

 

Mann mit Gipsverband

Vorsorge und wichtige Dokumente für den Notfall.