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Kinderfreibetrag oder Kindergeld: Was zahlt sich für Sie aus?

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt, um den Grundbedarf der Kinder einer Familie zu decken. Dabei gilt: Entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich.

Der Kinderfreibetrag wird anders als das Kindergeld nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung. Nur wenn der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag die Höhe des Kindergeldes übersteigt, gewährt das Finanzamt diesen.

Die Freibeträge für Kinder berücksichtigen das sächliche Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) und den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Erziehungsfreibetrag).

Der Kinderfreibetrag beträgt
• für das Jahr 2022 5620 Euro (2810 Euro je Elternteil),
• für das Jahr 2023 6024 Euro (3012 Euro je Elternteil),
• für das Jahr 2024 6384 Euro (3192 Euro je Elternteil).

Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil).

Das Kindergeld wird vom Finanzamt in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet – egal, ob Sie es erhalten haben oder nicht. Daher raten wir dringend dazu, einen Kindergeldantrag zu stellen – auch wenn Sie von vorneherein wissen, dass der Kinderfreibetrag sich günstiger auswirkt.

Finanzielle Hilfen für Familien

Der Kinderzuschlag

Familien mit geringem Einkommen erhalten zusätzlich zum Kindergeld noch einen Kinderzuschlag von bis zu 292 Euro pro Monat pro Kind.

Der Kinderzuschlag wird in der Regel für sechs Monate gewährt. Für den Wohnraum kann zusätzlich Wohngeld beantragt werden.

Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden. Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag sind, dass

  • die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
  • das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,
  • das Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf Null reduziert
  • durch das zur Verfügung stehende Einkommen sowie den Kinderzuschlag das Kindergeld und ein eventuelles Wohngeld genug Geld für den Unterhalt der Familie vorhanden ist.

Gut zu wissen: Die bislang gültige obere Einkommensgrenze für den Kinderzuschlag ist seit 2020 abgeschafft. Das Einkommen der Eltern, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, wird zudem nur noch mit 45 statt den bisherigen 50 Prozent auf den Zuschlag angerechnet. Außerdem verringern sich die Leistungen nur schrittweise und fallen ab einem bestimmten Einkommen nicht mehr abrupt weg. Und jetzt haben auch Familien Anspruch auf den Kinderzuschlag, denen Bürgergeld zusteht, die die Leistung aber nicht nutzen. So soll auch Familien, die in verdeckter Armut leben, der Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert werden.

Egal, wie hoch der gezahlte Kinderzuschlag ausfällt, Empfänger können außerdem eine Befreiung von den Kita-Gebühren beantragen und sie haben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen für Bildung und Teilhabe.

Dazu zählen:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),
  • mehrtägige Klassenfahrten und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),
  • der persönliche Schulbedarf (im ersten Schulhalbjahr 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr mit 65 Euro),
  • ÖPNV-Ticket für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (auch wenn das Ticket für andere Fahrten nutzbar ist),
  • Lernförderungen (tatsächliche Kosten),
  • kein Eigenanteil für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen,
  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 15 Euro monatlich.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, unterstützt. Dabei handelt es sich seit 2023 um einen Steuerfreibetrag in Höhe von 4.260 Euro jährlich. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro jährlich pro Kind.

Es müssen vier Bedingungen erfüllt sein, damit Alleinerziehende den Entlastungsbetrag erhalten.

  • Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Nur der Elternteil, der das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält, kann den Entlastungsbetrag erhalten.
  • Kind im eigenen Haushalt: Das Kind gehört zum Haushalt, wenn es in der Wohnung des Elternteils gemeldet ist, der das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet – z. B. beim sogenannten Wechselmodell – , können die Eltern bestimmen, wer den Entlastungsbetrag bekommen soll.
  • Wirklich alleinstehend: Der Alleinerziehende darf nicht mit anderen Erwachsenen in einer Lebens- oder Hausgemeinschaft wohnen. Ausnahme ist das eigene volljährige Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
  • Steueridentifikationsnummer: In der Anlage "Kind" der Steuererklärung muss die Steueridentifikationsnummer des Kindes angegeben werden.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem nicht alle vier Bedingungen erfüllt sind, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Es sei denn der Alleinerziehende heiratet, dann entfällt der Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr.

Als Alleinerziehender können Sie auch Steuerklasse 2 beantragen. Dann wird der Entlastungsbetrag für das erste Kind bei Ihrem monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt und Sie müssen nicht auf die Steuerrückerstattung warten. Der Entlastungsbetrag muss dann nur noch für weitere Kinder beantragt werden.

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