Weitere Chancen nutzen!
 

Scheidung

Wie Sie im Guten auseinandergehen


An das mögliche Scheitern eine Ehe will man bei einer Heirat nicht denken. Doch wenn die Liebe geht und der Haussegen in permanenter Schieflage hängt, endet das oft mit Trennung – und im schlimmsten Falle mit der Auflösung des Eheversprechens. Was Sie in diesem Falle beachten und wissen sollten.
Der Weg zur Scheidung
Eine Trennung muss nicht immer endgültig sein. Manchmal versucht man es nochmal miteinander – und nähert sich wieder an. Doch wenn auch nur eine Seite die Beziehung als langfristig gescheitert empfindet und eine Versöhnung kategorisch ausgeschlossen ist, kann die Ehe geschieden werden. In jedem Fall macht es für beide Seiten Sinn, sich dann unabhängig voneinander von einem Fachanwalt für Familienrecht zum weiteren Vorgehen beraten zu lassen. Dieser informiert Sie auch, welche Unterlagen Sie für das Verfahren brauchen.
Die gütliche Scheidung
Für eine gütliche Scheidung muss in wesentlichen Punkten Einigkeit bestehen, etwa hinsichtlich des Unterhalts, der Aufteilung des Hausrats, des Sorge- und Umgangsrecht sowie des Unterhalts für mögliche gemeinsame Kinder. Ein Mediator kann hierbei helfen. Für eine Scheidung brauchen Sie dennoch mindestens einen Anwalt, denn nur der darf beim zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag einreichen. Ab dann vergeht bis zu einem ganzen Jahr, bis das Urteil gesprochen wird.
Wenn Uneinigkeit herrscht
Herrscht bezüglich wichtiger Regelungen wie der Unterhaltsfrage keine Einigkeit, kann sich ein Scheidungsverfahren schon mal ganz schön hinziehen – und nicht nur Zeit, sondern auch beträchtlich mehr Geld kosten. Spezielle Ehe-Rechtsschutzversicherungen gewährleisten in jedem Fall die Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten – ob nun gütlich oder streitintensiv geschieden.
 
Das obligatorische Trennungsjahr
Übrigens ist mindestens ein Jahr des getrennt Lebens obligatorisch, bevor der Antrag auf Scheidung eingereicht werden kann. Dabei kann man durchaus noch in einer gemeinsamen Wohnung leben – darf aber „Tisch und Bett“ nicht mehr miteinander teilen. Wenn beide Partner mit der Scheidung einverstanden sind, reicht ein Jahr der Trennung – nicht aber, wenn nur ein Partner die Scheidung will. Dann müssen die Ehegatten mindestens drei Jahre getrennt leben.
Machen Sie den Versicherungscheck!
Eine Scheidung ist emotional sehr belastend, keine Frage. Dazu kommt aber häufig auch noch die finanzielle Veränderung. Denn nicht nur das Leben muss jetzt umgekrempelt und neu ausgerichtet werden, sondern auch die eigene Finanzplanung. Finanzielle Begünstigungen durch eine günstigere Steuerklasse oder das Ehegattensplitting fallen durch eine Scheidung natürlich weg. Gleiches gilt für gemeinsame Versicherungspolicen.
 
Gegebenenfalls nachversichern
Sind Sie beispielsweise über die Krankenkasse Ihres Ehegatten familienversichert, sollten Sie zeitnah eine eigene Krankenversicherung abschließen – denn spätestens 90 Tage nach dem Scheidungstermin erlischt der Versicherungsschutz. Private Zusatzversicherungen wie die Haftpflicht- der Rechtsschutzversicherung, gelten nach der Scheidung nur für den Versicherungsnehmer. Auch hier müssen Sie also nachversichern. Nicht vergessen: Auch der Name des oder der Ausschüttungsberechtigten in einer eventuell vorhandenen Lebensversicherung sollte gegebenenfalls angepasst werden. Mehr Informationen zum Thema Versicherungen im Scheidungsfall finden Sie hier.
 
Individuelle Vereinbarungen: der Ehevertrag
Steht die Unterhaltsfrage oder die Aufteilung des gemeinsamen Hab und Guts im Raum, kann es schon mal hoch her gehen. Prinzipiell gilt im Trennungsfall das Prinzip der Zugewinngemeinschaft. Heißt: alles, was gemeinsam erwirtschaftet wurde in der Ehe, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das kann besonders für Selbstständige schmerzhaft werden, denn im Scheidungsfall stünde dem Partner dementsprechend auch die Hälfte des Firmenwertes zu – was im schlimmsten Falle im Verkauf mündet. Ein Ehevertrag sorgt vor – allerdings haben einseitige und unzumutbare Klauseln auch vor Gericht nicht Bestand.
Wenn Kinder betroffen sind
Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, dann gibt es nur einen einzigen guten Rat: Versuchen Sie, im Guten auseinander zu gehen und weiterhin miteinander auszukommen. Denn auch wenn Sie geschiedene Leute sind, so tragen Sie doch gemeinsam Verantwortung für die künftige Entwicklung Ihrer Kinder. Diese leiden unter familiären Streitigkeiten ohnehin besonders.
Kooperation im Interesse der Kinder
Prinzipiell, hat keiner der Eltern Einwände, behalten beide Elternteile auch nach einer Scheidung das Sorgerecht für Ihre Kinder. Das heißt, dass alle wichtigen Entscheidungen, die Ihren Nachwuchs betreffen, auch gemeinsam getroffen werden. Wenn jedoch der posteheliche Streitgraben so tief ist, dass ein kooperatives Sorgerecht sich nicht umsetzen lässt, kann das Familiengericht auch ein einseitiges Sorgerecht aussprechen. Übrigens: Derjenige, bei dem die Kinder in Zukunft leben, erfüllt durch diese Betreuung seine Unterhaltspflicht. Der andere Part muss dann durch Unterhaltszahlungen seinen Beitrag leisten. Sollte der betreuende Part nicht berufstätig sein können, dann schließt dies den Unterhalt des Ehegatten mit ein.
 
Besuchs- und Umgangsrecht
Unabhängig davon aber, ob nun ein gemeinsames oder einseitiges Sorgerecht besteht, hat der Elternteil, der nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt, das Recht und sogar die Pflicht, Zeit mit dem Nachwuchs zu verbringen. Vor allem im Interesse der Kinder ist eine verbindliche, regelmäßige Regelung dabei enorm wichtig. Zwischen den Besuchen sollte nicht allzu viel Zeit vergehen, deshalb sind viele kürzere Besuchstermine oft besser als wenige lange, etwa in den Schulferien. Sollte Uneinigkeit bezüglich der Ausgestaltung bestehen, steht Ihnen das örtliche Jugendamt in Sachen Umgangsrecht beratend zur Seite.