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Lebensgemeinschaft

Ohne Trauschein glücklich


Liebe ohne Trauschein – für viele Menschen ist dies entweder die Ouvertüre zur Ehe oder eine bewusst gewählte, dauerhafte Lebensform. Man ist praktisch gebunden, theoretisch dennoch (fast) frei von partnerschaftlichen Rechten und Pflichten. Das kann Vor-, aber auch Nachteile haben. Was Sie wissen und beachten sollten.
Unter einem Dach
Gesetzlich geregelt wie die Ehe ist die Lebensgemeinschaft nicht – weder in Bezug auf den Rentenausgleich, den gemeinsamen Hausrat noch etwaige Augleichsansprüche. Das birgt vor allem dann Konfliktpotential, wenn die „wilde Ehe“ schief gehen sollte. Beispiel gemeinsame Wohnung: Was geschieht im Trennungsfall mit den Anschaffungen für den Haushalt?
Mein Hab, dein Gut
Grundsätzlich gilt: Alle Möbel und Gegenstände, die ein Partner in die gemeinschaftliche Wohnung mitbringt, gehören weiterhin ihm – auch im Falle einer Trennung. Zur Aufteilung gemeinsam erworbener Vermögenswerte gibt es keine verbindliche Regelung. Auf die eheliche Form der Zugewinngemeinschaft können sich Unverheiratete in diesem Fall also nicht berufen. Eine konfliktarme Lösung ist dann häufig der Verkauf und die gerechte Aufteilung des finanziellen Erlöses.
Unser erstes Haus
Aufgrund der komplizierten rechtlichen Situation raten ARAG Experten: Wer sich den Hauskauf ohne Trauschein zutraut, sollte unbedingt rechtlichen Rat einholen.
 
Der Partnerschaftsvertrag als Rechtsgrundlage
Streitigkeiten um das gemeinsame Hab und Gut müssen jedoch nicht sein – wenn Sie im Laufe Ihrer Beziehung einen Partnerschaftsvertrag abschließen und so Ihrer Beziehung einen rechtsverbindlichen Rahmen geben. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung sind Sie relativ frei – solange Sie keine Regelungen treffen, die zu Lasten Dritter, etwa Ihrer Kinder, gehen.
Was Sie aufnehmen sollten
Prinzipiell besteht in einer „Ehe ohne Trauschein“ keine Pflicht zum Unterhalt des Partners – es sei denn, Sie haben gemeinsame Kinder. Die Kehrseite: Auch viele Eherechte bleiben Ihnen verwehrt, etwa das Auskunfts- und Mitbestimmungsrecht im Falle einer schweren Erkrankung Ihres Partners. Diese Rechtsfragen können Sie im Partnerschaftsvertrag verbindlich festlegen und beispielsweise eine Bevollmächtigung erteilen. Nicht fehlten in einem Partnerschaftsvertrag sollten des Weiteren Regelungen zur Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten und des Schuldenausgleichs.

Zur Orientierung finden Sie im Internet verschiedene Musterverträge zum Herunterladen. Am besten lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.
 
Steuern und Versicherungen
Für Unverheiratete besteht keine Möglichkeit, Ansprüche aus der Renten- oder Krankenversicherung ihres Partners geltend zu machen. Ersteres ist vor allem dann problematisch, wenn ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränkt, um das gemeinsame Kind zu betreuen. Dann fällt unter Umständen über Jahre die Altersvorsorge aus. Aber keine Panik: Dies ist noch lange kein Grund, überstürzt das Standesamt aufzusuchen. Auch die partnerschaftliche Altersversorgung können Sie freiwillig per Vertrag regeln.
Kinder in der „wilden Ehe“
Es gibt auch Bereiche, in denen sich die Rechte und Pflichten von Verheirateten und Unverheirateten kaum noch unterscheiden, etwa im Familienrecht. So steht der Anspruch auf Elternzeit und Erziehungsgeld unverheirateten Eltern genauso zu wie verheirateten Eltern. Dennoch gibt es einige praktische Unterschiede: Unverheiratete Eltern müssen, um das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu können, eine beurkundete Sorgeerklärung vor einem Notar oder dem Jugendamt abgeben – sonst gilt das alleinige Sorgerecht für die Mutter.
Unterhalt und Sorgerecht im Trennungsfall
Auch die Unterhaltsansprüche Ihres gemeinsamen Kindes sind die gleichen wie die eines Kindes mit verheirateten Eltern. Gleiches gilt für den Unterhalt des betreuenden Elternteils. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht zunächst, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus kann der Unterhaltsanspruch aber verlängert werden, sollte der betreuende Elternteil durch die Kinderbetreuung seinen Beruf nicht ausüben kann.