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Ruhestand
Ernten Sie die Früchte Ihrer Arbeit!

Mit den Enkeln im Sandkasten spielen, mit Familie und Freunden ausgiebig verreisen und im Ehrenamt Gutes tun. Im dritten Lebensabschnitt haben Sie so richtig Zeit für die schönen Dinge des Lebens. Genießen Sie es, Sie haben es sich verdient!
Rente mit 67: Ausnahmen bestätigen die Regel
Eine gestiegene Lebenserwartung und sinkende Geburtenzahlen haben den Gesetzgeber dazu bewogen, die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von bislang 65 Jahren auf 67 Jahre anzuheben. Mit dem Jahr 2012 begann die schrittweise Anhebung der Altersgrenze. Die ARAG Experten kennen aber Ausnahmen von denen nach ersten Schätzungen jeder vierte Versicherte profitieren könnte.
Die Regel
Die gesetzliche Rentenversicherung ist im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geregelt. Es sieht seit Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vor, dass die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird. Aber was bedeutet das jetzt konkret? Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, gehen nach dem neu eingefügten § 235 SGB VI weiterhin mit 65 Jahren in Rente. Ein Versicherter, der 1947 geboren wurde und damit im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollendet, geht mit 65 Jahren und einem Monat in Rente. Für Versicherte, die im Jahr 1948 geboren wurden, beginnt die Rente im Jahr 2013 mit 65 Jahren und zwei Monaten usw. Für den Geburtsjahrgang 1958 gilt dann bereits eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren. Danach geht es in Zwei-Monats-Schritten weiter, so dass z.B. im Jahr 1960 Geborene die Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten erreichen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 wird die Regelaltersgrenze dann mit 67 erreicht.
Ausnahme 1
Gute Nachrichten haben die ARAG Experten allerdings für besonders lange Versicherte. Sie können mit 45 Beitragsjahren weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Anerkannt werden Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, Wehr- und Zivildienst aber auch Pflegezeiten und Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes.
Ausnahme 2
Auch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, bleibt es bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren.
Die Regel
Die gesetzliche Rentenversicherung ist im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geregelt. Es sieht seit Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vor, dass die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird. Aber was bedeutet das jetzt konkret? Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, gehen nach dem neu eingefügten § 235 SGB VI weiterhin mit 65 Jahren in Rente. Ein Versicherter, der 1947 geboren wurde und damit im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollendet, geht mit 65 Jahren und einem Monat in Rente. Für Versicherte, die im Jahr 1948 geboren wurden, beginnt die Rente im Jahr 2013 mit 65 Jahren und zwei Monaten usw. Für den Geburtsjahrgang 1958 gilt dann bereits eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren. Danach geht es in Zwei-Monats-Schritten weiter, so dass z.B. im Jahr 1960 Geborene die Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten erreichen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 wird die Regelaltersgrenze dann mit 67 erreicht.
Ausnahme 1
Gute Nachrichten haben die ARAG Experten allerdings für besonders lange Versicherte. Sie können mit 45 Beitragsjahren weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Anerkannt werden Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, Wehr- und Zivildienst aber auch Pflegezeiten und Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes.
Ausnahme 2
Auch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, bleibt es bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren.
Frühzeitig Rücklagen bilden
Damit Sie Ihren Ruhestand auch in finanzieller Hinsicht sorgenfrei genießen können, gilt es, rechtzeitig vorzusorgen. Aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland reicht es heute nicht mehr, allein auf die gesetzliche Rente zu bauen.
Private Versicherungsmodelle
Die Modelle der privaten Rentenversicherung und die individuellen Anforderungen an den Rentensparplan sind vielfältig, deshalb ist es ratsam, sich vor Abschluss des „Sparvertrags“ gut beraten zu lassen. Der jeweilige Beitrag sollte so gewählt werden, dass die spätere Ausschüttung die sogenannte „Versorgungslücke“ im Alter entsprechend mindern kann. Achten Sie unbedingt darauf, dass Beitragszahlung und Ausschüttungszeitpunkt flexibel gehandhabt werden können.
Riester ...
Wer privat vorsorgt, erhält zudem vom Staat Unterstützung in Form von Zulagen und möglichen Steuervorteilen. Rund 14 Millionen Deutsche „riestern“ mittlerweile, vor allem in Form von zertifizierten Rentenversicherungen. Aber auch der Eigenheim-Erwerb als Altersvorsorge wird in Form von „Wohn-Riester“ seit 2008 bezuschusst.
... und Rürup
Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, erhalten über die „Rürup-Rente“ staatliche Förderung in Form von Steuervorteilen.
Hier profitieren rentennahe Jahrgänge sogar doppelt. Es lohnt noch kurz vor Rentenbeginn eine Rürup-Rente abzuschließen, denn Sie können während Ihres Erwerbslebens die Beiträge bis 2025 zu einem jährlich steigenden Steuerfreibetrag absetzen. Während des Rentenbezugs ist Ihr Eintrittsjahr in die Rente ausschlaggebend für die Besteuerung. Bei Rentenbeginn wird anhand des dann gültigen Steuersatzes und der ersten Ganzjahresrente ein Freibetrag festgeschrieben, der über die gesamte Auszahlungsphase gleich bleibt. Hier gilt: Je früher Sie vor 2040 in Rente gehen, desto weniger Steuern zahlen Sie auf Ihre Rente.
Hier profitieren rentennahe Jahrgänge sogar doppelt. Es lohnt noch kurz vor Rentenbeginn eine Rürup-Rente abzuschließen, denn Sie können während Ihres Erwerbslebens die Beiträge bis 2025 zu einem jährlich steigenden Steuerfreibetrag absetzen. Während des Rentenbezugs ist Ihr Eintrittsjahr in die Rente ausschlaggebend für die Besteuerung. Bei Rentenbeginn wird anhand des dann gültigen Steuersatzes und der ersten Ganzjahresrente ein Freibetrag festgeschrieben, der über die gesamte Auszahlungsphase gleich bleibt. Hier gilt: Je früher Sie vor 2040 in Rente gehen, desto weniger Steuern zahlen Sie auf Ihre Rente.
Im Unternehmen sparen
Bei der Betrieblichen Altersvorsorge schließt der Arbeitnehmer über den Arbeitgeber eine Versicherung ab. Die Vorsorgebeiträge gehen direkt vom Gehalt ab, häufig geben auch die Arbeitgeber einen anteiligen Betrag dazu. Übrigens kann auch die Betriebsrente durch staatliche Zulagen oder Steuervorteile im Rahmen der Riester-Rente gefördert werden.
Welcher Rentner zahlt schon gerne Steuern?
Unsere Experten erläutern, welche Steuern zu zahlen sind, und wo Ruheständler ihre Steuerlast mildern können.
Gesetzliche Rente
Seit 2005 wird ein bestimmter Prozentsatz der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wenn Ihre Rente 2011 begann, sind 62 Prozent steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen und der berufsständischen Versorgungswerke.Ob es aber überhaupt zu einer Veranlagung durch das Finanzamt kommt, hängt maßgeblich von den Gesamteinkünften ab. Sie sollten sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.
Private Rentenversicherung
Maßgeblich für die Besteuerung einer privaten Rentenversicherung ist der Ertragsanteil. Als Ertrag gilt dabei der Unterschiedsbetrag zwischen den Versicherungsleistungen und den von Ihnen gezahlten Beiträgen. Rentenzahlungen im Rahmen einer lebenslangen Leibrente unterliegen nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz. Seit 2005 sind bei Beginn des Rentenbezugs mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter 18 % der Rente zu diesem Satz zu versteuern. Entscheiden Sie sich allerdings nach Ausübung des Kapitalwahlrechts für eine einmalige Kapitalabfindung, so ist der Ertrag grundsätzlich voll zu versteuern. Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Ablauf Ihres 60. Lebensjahrs und nach mindestens zwölfjähriger Vertragslaufzeit, ist nur die Hälfte des Ertrags zu versteuern.
Pensionskassen und Direktversicherungen
Auch bei Betriebsrenten, für die der Arbeitgeber die einbezahlten Beträge voll oder pauschal versteuert hat, wird lediglich der Ertragsanteil veranschlagt.
Versorgungsfreibetrag
In den kommenden Jahren wird der Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen sinken. 2012 beträgt dieser noch 28,18 Prozent der Pension, aber maximal 2.160 Euro. Bis zum Jahr 2050 schrumpft der steuerfreie Pensionsanteil schrittweise auf 0 Prozent.
Kapitalerträge
Bestimmte Erträge aus Kapitalvermögen stellen steuerpflichtiges Einkommen dar. Sie sind steuerpflichtig, wenn sie einen vom Gesetzgeber festgelegten Steuer-Freibetrag übersteigen. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung, in der Sie die Erträge komplett angeben müssen. Seit 2009 gilt für private Kapitalerträge zusätzlich eine Abgeltungssteuer. Sie wird direkt von dem Finanzinstitut einbehalten und abgeführt, bei dem die Erträge anfallen. Um die Zahlung der Abgeltungssteuer muss sich der Anleger daher nicht persönlich kümmern und sie ist unabhängig von der Einkommenssteuererklärung. Zu den steuerpflichtigen Kapital-Erträgen zählen vor allem Zinsen, Dividenden, die Erträge aus Veräußerungsgewinnen bei Aktien und Immobilien, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine bestimmte Frist nicht eingehalten wird sowie Mieten.
Werbungskosten
Sämtliche steuerpflichtige Einnahmen können Rentner ohne Belege um eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro kürzen. Wer jedoch höhere Ausgaben, wie z.B. Beiträge zu Gewerkschaften oder Aufwendungen für berufliche Nebentätigkeiten hat, kann auch diese steuerlich geltend machen. Dies gilt nach Auskunft der ARAG Experten auch für Sonderausgaben wie Steuerberatungskosten, Spenden und die Kirchensteuer. Auch können Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, Beiträge für Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Kosten für die Gesundheitsvorsorge von der Brille bis zur Praxis- gebühr in Ansatz gebracht werden. Sie können auch die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen - beispielsweise Schornsteinfeger- und andere Handwerkerrechnungen.
Gesetzliche Rente
Seit 2005 wird ein bestimmter Prozentsatz der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wenn Ihre Rente 2011 begann, sind 62 Prozent steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen und der berufsständischen Versorgungswerke.Ob es aber überhaupt zu einer Veranlagung durch das Finanzamt kommt, hängt maßgeblich von den Gesamteinkünften ab. Sie sollten sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.
Private Rentenversicherung
Maßgeblich für die Besteuerung einer privaten Rentenversicherung ist der Ertragsanteil. Als Ertrag gilt dabei der Unterschiedsbetrag zwischen den Versicherungsleistungen und den von Ihnen gezahlten Beiträgen. Rentenzahlungen im Rahmen einer lebenslangen Leibrente unterliegen nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz. Seit 2005 sind bei Beginn des Rentenbezugs mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter 18 % der Rente zu diesem Satz zu versteuern. Entscheiden Sie sich allerdings nach Ausübung des Kapitalwahlrechts für eine einmalige Kapitalabfindung, so ist der Ertrag grundsätzlich voll zu versteuern. Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Ablauf Ihres 60. Lebensjahrs und nach mindestens zwölfjähriger Vertragslaufzeit, ist nur die Hälfte des Ertrags zu versteuern.
Pensionskassen und Direktversicherungen
Auch bei Betriebsrenten, für die der Arbeitgeber die einbezahlten Beträge voll oder pauschal versteuert hat, wird lediglich der Ertragsanteil veranschlagt.
Versorgungsfreibetrag
In den kommenden Jahren wird der Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen sinken. 2012 beträgt dieser noch 28,18 Prozent der Pension, aber maximal 2.160 Euro. Bis zum Jahr 2050 schrumpft der steuerfreie Pensionsanteil schrittweise auf 0 Prozent.
Kapitalerträge
Bestimmte Erträge aus Kapitalvermögen stellen steuerpflichtiges Einkommen dar. Sie sind steuerpflichtig, wenn sie einen vom Gesetzgeber festgelegten Steuer-Freibetrag übersteigen. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung, in der Sie die Erträge komplett angeben müssen. Seit 2009 gilt für private Kapitalerträge zusätzlich eine Abgeltungssteuer. Sie wird direkt von dem Finanzinstitut einbehalten und abgeführt, bei dem die Erträge anfallen. Um die Zahlung der Abgeltungssteuer muss sich der Anleger daher nicht persönlich kümmern und sie ist unabhängig von der Einkommenssteuererklärung. Zu den steuerpflichtigen Kapital-Erträgen zählen vor allem Zinsen, Dividenden, die Erträge aus Veräußerungsgewinnen bei Aktien und Immobilien, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine bestimmte Frist nicht eingehalten wird sowie Mieten.
Werbungskosten
Sämtliche steuerpflichtige Einnahmen können Rentner ohne Belege um eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro kürzen. Wer jedoch höhere Ausgaben, wie z.B. Beiträge zu Gewerkschaften oder Aufwendungen für berufliche Nebentätigkeiten hat, kann auch diese steuerlich geltend machen. Dies gilt nach Auskunft der ARAG Experten auch für Sonderausgaben wie Steuerberatungskosten, Spenden und die Kirchensteuer. Auch können Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, Beiträge für Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Kosten für die Gesundheitsvorsorge von der Brille bis zur Praxis- gebühr in Ansatz gebracht werden. Sie können auch die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen - beispielsweise Schornsteinfeger- und andere Handwerkerrechnungen.
Weise, aber kein bisschen leise
Senioren haben im Laufe ihres Lebens einen beträchtlichen Erfahrungsschatz angesammelt – im beruflichen wie persönlichen Bereich. Geben Sie Ihr Wissen weiter! Zum Beispiel in einem Ehrenamt, so bleiben sie aktiv und fit, und auch die Gesellschaft profitiert von Ihrem Einsatz.
In einem gesunden Körper…
…wohnt ein gesunder Geist. Treiben Sie deshalb regelmäßig Sport! Senioren-Sportgruppen gibt es auch in Ihrer Nähe – egal ob Badminton, Golf oder Yoga, das Angebot ist vielfältig. Die körperliche Aktivität beugt Rücken- und Gelenkschmerzen vor, außerdem erweitern Sie Ihre sozialen Kontakte. Achten Sie zudem auf eine gesunde und nährstoffreiche Ernährung. Empfehlenswert sind viel Obst und Gemüse sowie Kartoffeln und Vollkornprodukte. So bleiben Sie garantiert lange fit, jung und in Schwung.
Prüfen Sie Ihre Policen!
Mit Ihrem Eintritt in den Ruhestand können Sie sich auch in Sachen Versicherung getrost ein bisschen schlanker aufstellen. Denn einige Policen wie eine Arbeitsrechtsschutz-, eine Krankentagegeld- oder Berufsunfähigkeitsversicherung sind jetzt unnötig. Andere Versicherungen, wie die private Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung sind hingegen auch im Alter eher Pflicht denn Kür. Einige Versicherungen bieten übrigens auch spezielle Unfall-Policen für Senioren an. Diese sind ganz auf die Bedürfnisse von Menschen im fortgeschrittenen Alter zugeschnitten und springen ein, wenn Sie finanzielle und tatkräftige Hilfe im Schadensfall brauchen.
Auf der Sonnenseite: Ruhestand im Ausland
Endlich! Sie haben die Zeit und das Geld, um sich einen ganz großen Traum zu verwirklichen: ein Leben auf der Sonnenseite, am Meer oder in den Bergen. Ein Leben dort, wo Sie sich sonst am Schreibtisch nur hingeträumt haben. Prinzipiell steht einem Ruhestand unter Palmen nichts im Wege, denn die gesetzliche Rente kann man sich problemlos auch im Ausland auszahlen lassen – und immer mehr Ruheständler machen davon auch Gebrauch. Doch bevor man den Ruhesitz kauft oder das Flugticket bucht, sollte man sich eingehend von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund beraten lassen.
Höhe und Modalitäten der Auszahlung
Ob der Ruhestand im Ausland auch Auswirkungen auf die Höhe der Rente hat, hängt von der Dauer des Auslandsaufenthaltes ab. Wer nur auf Mallorca überwintern will und nicht länger als sechs Monate im Jahr außerhalb Deutschlands lebt, hat Anspruch auf die volle Rentenhöhe. Anders, wenn man für immer auswandert. Abhängig von den rentenzeitlich erworbenen Ansprüchen und der Rentenart kann es dann schon mal zu finanziellen Einbußen kommen. Und wer im Laufe seines Erwerbslebens „geriestert“ hat, muss die Zulagen oder Steuervorteile, die er aus der Riester-Rente erhalten hat, dann zurückzahlen. Es sei denn, er bleibt in Deutschland steuerpflichtig.
Deutsches oder ausländisches Bankkonto?
Ob Sie sich Ihre Rente auf ein deutsches Bankkonto oder ein ausländisches Konto überweisen lassen, können Sie sich übrigens aussuchen. Zudem gibt es die Möglichkeit, sich die Rente per Check auszuzahlen, allerdings werden die Kosten hierfür nicht von der Deutschen Rentenversicherung getragen. Was man sich nicht aussuchen kann, ist das Steuerrecht: Wer seinen Ruhesitz vollständig ins Ausland verlegt, muss in der Regel seine Rente auch im Gastland versteuern. Bleibt der Hauptwohnsitz in Deutschland, wird hier versteuert.
Im Krankheitsfall geschützt
Klar, auch unter Palmen sollte man im Krankheitsfall richtig versichert sein. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist und in ein EU-Land auswandert, kann unter Umständen weiterhin Mitglied in der GKV bleiben. Gleiches gilt dann für die Pflegeversicherung. Die Broschüre „Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland“ der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) informiert umfassend. Und auch wenn Sie Mitglied einer privaten Krankversicherung in Deutschland sind, stehen die Chancen nicht schlecht, dass Sie dies auch bleiben können. In jedem Fall gilt: Erst fragen, dann fliegen.
