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Auf den Punkt

  • Kann Ihr Kind – etwa wegen Krankheit oder Unwohlsein – nicht am Unterricht teilnehmen, sollten Sie die Schule darüber rechtzeitig informieren.
  • Ab einer Fehlzeit von drei Tagen sollten Sie der Schule ein schriftliches Entschuldigungsschreiben zukommen lassen.
  • Sie können Ihr Kind auch vom Unterricht beurlauben lassen: Als zulässige Gründe gelten hier beispielsweise religiöse oder nationale Feiertage und persönliche Anlässe wie Hochzeiten.
  • Die genauen Bestimmungen zu Entschuldigungen und Beurlaubungen weichen von Bundesland zu Bundesland ab: Suchen Sie im Zweifelsfall das direkte Gespräch mit Lehrern oder Schulleitung.

Welche Regeln gelten für Schulentschuldigungen?

Als pflichtbewusste Eltern wissen Sie um die Schulpflicht Ihres Kindes. Doch als verantwortungsvoller Erwachsener ist Ihnen auch klar: Ausnahmslos können Ihre Kinder dieser Pflicht nicht nachkommen. Ob es die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf ist, Bauchschmerzen oder die Hochzeit in der Familie – manchmal muss selbst die Schule hinten anstehen. Damit dies nicht zu kleineren oder größeren Verwerfungen führt, gibt es die Schulentschuldigung. Mit dieser können Sie Ihr Kind für die Fehlzeit entschuldigen oder im Vorhinein beurlauben lassen. Und ist Ihr Kind bereits volljährig, kann sie oder er das sogar selbst erledigen.

Suchen Sie nach allgemeingültigen Regeln und Leitplanken für Schulentschuldigungen, ist das jedoch gar nicht so einfach, denn: Bildungsfragen sind in Deutschland zumeist Ländersache – und deshalb von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Damit Sie trotzdem den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

 

Muss bei der Schule eine Krankmeldung per Telefon erfolgen?

Ist Ihr Kind krank oder kann aufgrund anderer bis dahin unvorhersehbarer Umstände nicht am Unterricht teilnehmen, sollten Sie zuerst zum Telefon greifen oder – je nach Vorgabe der Schule - eine E-Mail schreiben. Kontaktieren Sie die Schule am besten direkt – also noch vor Unterrichtsbeginn. Damit sind Sie in den meisten deutschen Bundesländern auf der sicheren Seite oder handeln sogar noch gewissenhafter als vorgeschrieben. Während Schulen in Berlin einen Anruf vor Unterrichtsbeginn erwarten, verlangen etwa Nordrhein-Westfalen und Sachsen eine „unverzügliche“ Mitteilung. In Brandenburg und Baden-Württemberg dagegen ist es auch im Rahmen, wenn sich Eltern erst am zweiten Fehltag melden. Vielerorts wird eine Nichtmeldung am ersten Tag aber kritisch gesehen. So meldet sich in Hessen etwa die Grundschule bei den Erziehungsberechtigten, wenn am ersten Fehltag keine direkte Benachrichtigung erfolgt. Sind Eltern dann nicht erreichbar, wägt der zuständige Lehrer ab, ob er die Polizei über den vermissten Schüler informiert oder nicht.

 

Ist eine schriftliche Entschuldigung nötig?

Über die telefonische oder elektronische Information hinaus erwartet die Schule eine schriftliche Mitteilung, in der Sie das Fehlen Ihres Kindes unter Angabe des Zeitraums begründen und um Entschuldigung bitten. Wann Sie diese Mitteilung einzureichen haben, weicht von Bundesland zu Bundesland – und mitunter sogar von Schule zu Schule – ab.

Nichts verkehrt machen Sie jedoch in jedem Fall, wenn Sie Ihrem Kind bei der Rückkehr in die Schule einen Zweizeiler mitgeben oder das Schreiben der Schule bei längerer Fehlzeit spätestens am dritten Tag zukommen lassen. So sieht es etwa das Schulrecht in Berlin, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Sachsen vor. In anderen Bundesländern – zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg – können Sie sich theoretisch mehr Zeit lassen. Kann Ihr Kind hier länger nicht am Unterricht teilnehmen, wird eine Zwischenmitteilung spätestens nach zwei Wochen fällig.

Wichtig zu wissen:
Besucht Ihr Kind eine Berufsschule, sollte die schriftliche Mitteilung am dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein.

 

Wie lange darf man ohne Attest in der Schule fehlen?

Auch in Hinblick auf maximale Fehlzeiten ohne Attest gibt es an deutschen Schulen keine allgemeingültigen Regeln. Vielmehr legt die jeweilige Schulordnung fest, welchen Rechten und Pflichten Schüler und auch Eltern nachzukommen haben. Für gewöhnlich halten sich deutsche Schulen in Sachen Entschuldigung jedoch grob an folgendes Muster: Am ersten Tag der Abwesenheit eines Schülers sind die Eltern dazu angehalten, die Schule mündlich zu informieren. Nach drei Tagen und anhaltendem Fehlen vom Unterricht gilt es dann, dies auch schriftlich zu tun (und dem Kind bei der Rückkehr in die Schule zusätzlich ein Schreiben mitzugeben).

Trotzdem sollten Sie sich als Eltern bewusst sein, dass es am Ende stets der Schule obliegt, den von Ihnen angegebenen Entschuldigungsgrund anzuerkennen. Bestehen „begründete Zweifel“, ob Ihr Kind den Unterricht tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen versäumt, kann die Schule ein ärztliches Attest von Ihnen verlangen – und in besonderen Fällen sogar ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. In Sachsen beispielsweise gelten Erkrankungen von mehr als zehn Tagen als auffällig – und bei Teilzeitunterricht genügen sogar bereits vier Abwesenheitstage als Anlass für eine genauere Prüfung des Entschuldigungsgrunds.

Begründete Zweifel können zudem auch dann entstehen, wenn die Fehlzeiten eines Schülers über einen gewissen Zeitraum auffällig hoch sind, wenn Ihr Kind am Tag eines wichtigen Tests fehlt oder wenn die Fehlzeit direkt an die Schulferien angrenzt.

 

Gibt es beim Homeschooling Ausnahmen?

Ob Homeschooling oder Präsenzunterricht: Auf die grundlegenden Regeln rund um Fehlzeiten und Entschuldigungen hat das für gewöhnlich keine Auswirkungen. Auch beim schulisch angeleiteten Lernen von zuhause wird deshalb an den meisten Schulen erwartet, bei Nichtteilnahme am ersten Tag eine mündliche und spätestens am dritten Tag eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. Nimmt Ihr Kind längerfristig nicht am Homeschooling teil, muss dies ebenfalls durch ein ärztliches Attest gedeckt sein.

 

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Was ist eine Beurlaubung für die Schule und welche Gründe werden akzeptiert?

Sofern Sie Ihr Kind nicht gerade unmittelbar vor oder nach den Ferien aus der Schule nehmen wollen, um einen günstigen Urlaubsflug zu ergattern, können Sie aus wichtigem Grund durchaus auch eine sogenannte Beurlaubung für Ihre Tochter oder Ihren Sohn beantragen. Je nach Bundesland und Schulordnung kann der Klassenlehrer diesen Beurlaubungsantrag genehmigen. Bei Berufsschülern geschieht dies im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb. Peilen Sie eine längere Beurlaubung Ihres Kindes an, muss dies in den meisten Fällen von der Schulleitung abgesegnet werden.

 

Angemessene Gründe für eine Beurlaubung Ihres Kindes sind beispielsweise:

 
  • religiöse oder nationale Feiertage (in manchen Bundesländern sind diese je nach Religionszugehörigkeit genau festgelegt)
  • persönliche Anlässe wie eine Hochzeit, ein Jubiläum, ein Todesfall oder eine Geburt im engsten Familienkreis
  • Arztbesuche und ärztlich verordnete und vom Gesundheitsamt befürwortete Erholungsmaßnahmen oder Heilkuren
  • eine vorübergehende, erforderliche Schließung des Haushalts, zum Beispiel wenn ein Familienmitglied im Krankenhaus liegt
  • politische, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, an denen Ihr Kind aktiv teilnimmt
  • Schülervertretungen
  • ein Schüleraustausch
  • Berufsberatungen oder Vorstellungsgespräche
  • Betriebs- oder Personalversammlungen beziehungsweise Bildungsveranstaltungen
  • Betreuung des eigenen Kindes

In sehr dringenden Fällen können Sie für Ihr Kind natürlich auch eine Beurlaubung für die Tage vor oder nach den Ferien beantragen. Stellen Sie diesen Antrag jedoch unbedingt einige Wochen im Voraus, denn dieser wird mit Sicherheit genau geprüft werden.

Wird Ihrem Antrag nicht stattgegeben und Ihre Kinder fehlen dennoch zu Beginn oder nach dem Ende der Ferien, handelt es sich dabei um eine „Nichtwahrnehmung des Unterrichts“, die in manchen Fällen sanktioniert wird. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann dafür Bußgelder zwischen 500 und 2.500 Euro verhängen. Meist ist die Höhe des Ordnungsgeldes von den Bestimmungen des Bundeslands abhängig. Bevor diese höchste Form der Strafe verhängt wird, stehen allerdings zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten.

 

Genügen „familiäre Gründe“ wie eine Hochzeit als Entschuldigung für die Schule?

Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler auch aus sogenannten familiären Gründen vom Unterricht freigestellt werden. Hier sollte jedoch zwischen einer „Entschuldigung“ und einer „Beurlaubung“ unterschieden werden: Fehlt Ihr Kind ohne Ankündigung in der Schule und begründet dies erst im Nachhinein mit einem von Ihnen aufgesetzten Entschuldigungsschreiben, muss der zuständige Lehrer oder die Schulleitung dieses nicht anerkennen. Anstatt die Schule deshalb vor vollendete Tatsachen zu stellen, sollten Sie familiäre Ereignisse wie Hochzeiten frühzeitig ankündigen. In der Regel genügt dafür ein Schreiben an die Schule, in dem festgehalten wird, für welchen Zeitraum Sie Ihr Kind beurlauben lassen wollen und welchen groben Hintergrund die Beurlaubung hat. Sollten dann Zweifel an der Zulässigkeit des Entschuldigungsgrunds aufkommen, können Sie immer noch ein direktes Gespräch mit den zuständigen Lehrern oder mit der Schulleitung suchen.

 

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Kann man sich mit einer Entschuldigung vom Schwimm- oder Sportunterricht befreien?

Hin und wieder kann es vorkommen, dass Ihr Kind sich eine leichte Verletzung zugezogen hat, die jedoch die Teilnahme am Regelunterricht nicht verhindert. In diesen Fällen ist es auch möglich, lediglich eine Sportbefreiung zu erwirken. Ob und inwieweit Ihr Kind befreit wird, entscheidet dann der Fachlehrer. Diesem steht es zu, die Befreiung vollständig anzunehmen oder auch zu begrenzen: Zum Beispiel, indem er Ihr Kind von gewissen Übungen ausnimmt oder es weiterhin zumindest für theoretische Übungen am Unterricht teilnehmen lässt. Denkbar ist es im Sportunterricht beispielsweise auch, die Schülerin oder den Schüler andere Funktionen übernehmen zu lassen, also etwa als Schiedsrichter einzusetzen.

Wichtig zu wissen ist jedoch, dass von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Vorgaben für Sportbefreiungen gelten: In Hessen beispielsweise benötigen Schülerinnen und Schüler von der ersten Stunde an ein ärztliches Attest. In Nordrhein-Westfalen hingegen gilt das erst bei einer Befreiung von über einer Woche.

Genau wie bei einer Befreiung vom generellen Schulbetrieb gilt auch für Sport- oder Schwimmunterricht, dass längere Befreiungszeiträume (je nach Bundesland etwa vier bis acht Wochen) einer genaueren Prüfung bedürfen. Dabei können sich Fachlehrer und Schulleiter vorbehalten, ihre Entscheidung auf Basis eines ärztlichen oder auch schulärztlichen Attests zu treffen. Ausgenommen sind in der Regel Fälle, in denen es offenkundige Befreiungsgründe gibt – etwa dann, wenn Ihr Kind mit Gipsbein und Krücken in der Schule erscheint.

Über religiöse Gründe für die dauerhafte Befreiung vom Sport- oder Schwimmunterricht entscheiden Schulen derweil meist individuell in Abstimmung mit den Eltern, den betroffenen Schülern und der Schulaufsichtsbehörde. Dabei gilt es, zunächst alle anderen Möglichkeiten – wie beispielsweise geschlechtergetrennten Unterricht auszuschöpfen – bevor der Schüler vom Sport- oder Schwimmunterricht ausgeschlossen wird. Ebenso werden die Schulen einen Kompromiss mit Ihnen suchen, wenn Sie Ihr Kind aus religiösen Gründen von der Teilnahme an einer Klassenfahrt befreien lassen möchten, um sowohl dem staatlichen Bildungsauftrag nachzukommen als auch Ihr religiöses Erziehungsrecht beziehungsweise Ihre Glaubensfreiheit zu berücksichtigen.

 

Kann ich mein Kind vom Religionsunterricht abmelden?

Grundsätzlich bewegen Sie sich mit einer Abmeldung Ihres Kindes vom Religionsunterricht voll im Rahmen Ihrer Rechte. Nicht umsonst heißt es dazu im Grundgesetz, dass der Religionsunterricht „in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen“ ein ordentliches Lehrfach ist, sondern auch: „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“

Wie genau eine solche Abmeldung vom Religionsunterricht abzuwickeln ist, ist wieder Ländersache: Während in Niedersachsen und dem Saarland stets eine schriftliche Abmeldung erfolgen kann, ist diese in Baden-Württemberg nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Und auch in der Frage, wer die Abmeldung veranlassen kann, herrschen unterschiedliche Regeln: Während Schülerinnen und Schüler in den meisten Bundesländern mit der Vollendung Ihres 14. Lebensjahrs als „religionsmündig“ gelten und somit selbst über ihre Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden können, gilt dies in Bayern und dem Saarland erst ab dem 18. Lebensjahr.

Um sich in Hinblick auf die geltenden Bestimmungen zum Religionsunterricht auf dem Laufenden zu halten, ist ein Blick in die jeweilige Landesverfassung und die Schulgesetze zu empfehlen. Alternativ können Sie sich über die Gesetzeslage rund um Beurlaubungen und Unterrichtsbefreiungen aber auch beim Schulamt informieren – oder im Zweifelsfall direkt das Gespräch mit der jeweiligen Schulleitung suchen.

 

Gibt es ein Bußgeld für Schulschwänzer?

Tatsächlich können schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben, ebenso wie deren Eltern in Deutschland mit einem Bußgeld belegt werden. Letzterer Fall tritt in der Regel dann ein, wenn das betroffene Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hier werden die Erziehungsberechtigten für den Verstoß gegen die Schulpflicht in die Verantwortung genommen. Ist der Schüler oder die Schülerin wiederum älter als 14 Jahre und noch schulpflichtig (in Deutschland müssen Schülerinnen und Schüler nach der Einschulung mindestens neun Jahre am Unterricht teilnehmen), kann auch das Kind gemäß des sogenannten Ordnungswidrigkeitengesetzes belangt werden. Wie hoch die jeweilige Geldstrafe ist, die bei einem Verstoß gegen die Schulpflicht droht, ist unterschiedlich und hängt maßgeblich von der Schwere des Falles ab. Während in Niedersachsen, Bayern und Nordrhein-Westfalen Bußgelder für Schulschwänzer von bis zu 1.000 Euro ausgesprochen werden können, sind es in Brandenburg und Berlin bereits bis zu 2.500 Euro. Diese Werte stellen Maximalwerte dar, die nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen erreicht werden – zum Beispiel, wenn ein Kind über einen längeren Zeitraum immer wieder unentschuldigt fehlt.

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