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Immer mehr Mütter und Väter bekommen beides sehr gut unter einen Hut: Familie und Job. Dabei hilft die Elternzeit, die arbeitenden Elternteilen zusteht, um ihr Kind in den ersten Jahren zu Hause zu betreuen.

Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat ein Recht auf bis zu drei Jahre Babypause. Vorausgesetzt, er oder sie lebt gemeinsam mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt und arbeitet während der Elternzeit im monatlichen Durchschnitt nicht mehr als 32 Stunden pro Woche. In erster Linie ist diese Zeit den Eltern vorbehalten. Adoptiveltern, Vollzeit-Pflegeeltern, Stiefeltern und eingetrageneLebenspartner dürfen sie ebenfalls beantragen.

Voraussetzungen hierfür: Der Stiefelternteil oder Lebenspartner ist mit einem leiblichen Elternteil verheiratet oder verpartnert und lebt mit dem zu betreuenden Kind unter einem Dach. In besonderen Fällen wie Minderjährigkeit, Krankheit, Inhaftierung oder Tod der Eltern können Großeltern und Verwandte dritten Grades Elternzeit für ein Kind beanspruchen.

Elternzeit beantragen – Was steht Ihnen gesetzlich zu?

Gibt es eine Regelung bezüglich der Länge?

Gesetzlich stehen jedem Elternteil drei Jahre Elternzeit zu. Allerdings müssen Sie diese drei Jahre nicht hintereinander und nicht komplett beanspruchen. Für Geburten seit dem 1. Juli 2015 gilt nach einer Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Sie dürfen 24 Monate davon auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr Ihres Kindes legen. Außerdem können Sie die Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen.

Wie, wo und wann beantrage ich Elternzeit?

Beantragen Sie die Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber und zwar sieben Wochen vor Beginn. Lediglich Zeiten nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie 13 Wochen vorher anmelden. Für Mütter schließt die Elternzeit in der Regel nahtlos an den Mutterschutz an. Sprich: Der erste Tag nach dem Mutterschutz ist der erste Tag der Babypause.

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingen und Frühchen verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen?

Ja. Grundsätzlich steht Müttern und Vätern Elternzeit im gleichen Ausmaß zu. Das heißt, Sie dürfen diese Zeit beide parallel oder nacheinander beanspruchen. Wie lange und wann ist individuell und unabhängig voneinander beim jeweiligen Arbeitgeber anzumelden.

Ist die Festlegung der Elternzeit verbindlich?

Melden Sie zum ersten Mal Elternzeit an, müssen Sie sich laut Gesetz gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.

Das bedeutet: Beantragen Sie Elternzeit zunächst nur bis zum ersten Geburtstag Ihres Kindes, verzichten Sie damit automatisch auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr. Die verbleibenden 24 Monate können Sie dann nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Beanspruchen Sie allerdings einen dritten Zeitabschnitt Ihrer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes, kann Ihr Arbeitgeber dies ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe geltend macht.

Übrigens: Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Denn die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre spricht dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen halten müssen, hat das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg (Az.: 21 Sa 390/18) geurteilt.

Was Arbeitnehmer wissen sollten: Ablehnung, Kündigung und Verlängerung

Darf mein Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit ablehnen?

Wenn Sie den Antrag fristgerecht einreichen und sich für die ersten zwei Jahre zutreffend festlegen: Nein. Verpassen Sie die siebenwöchige Frist, verschiebt sich die Babypause um die verstrichene Zeit. Sie haben laut reformiertem BEEG die Möglichkeit, die Elternzeit auf drei Zeiträume zu verteilen. Dabei dürfen Sie zwei Jahre der Babypause für die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes reservieren. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Ihr Chef kann den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem dritten Ge­burtstag und der Vollendung des achten Lebens­jahres des Kindes liegt.

Habe ich während der Babypause Anspruch auf Versicherungsschutz?

Ihnen und Ihrem Kind steht beitragsfreier Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu, solange Sie in Elternzeit sind und – außer dem Elterngeld – keine beitragspflichtigen Einkünfte erzielen. Waren Sie vor der Elternzeit allerdings privat versichert, müssen Sie sich auch während der Babypause selbst um einen Versicherungsschutz kümmern.

Darf mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen?

Nein. Ab Anmeldung beim Arbeitgeber, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Babypause bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes besteht ein strenger, sogenannter absoluter Kündigungsschutz. Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes darf Ihr Chef frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit nicht mehr kündigen. Ihr Arbeitsverhältnis ist bis zum Ende der Elternzeit geschützt.

Mit wenigen Ausnahmen: Wird zum Beispiel der Betrieb stillgelegt oder haben Sie grob gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, kann der Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde eine Kündigung aussprechen. Möchten Sie oder Ihr Arbeitgeber zum Ende der Elternzeit Ihren Job kündigen, muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Während der Elternzeit können Sie selbst das ruhende Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen.



Verlängert sich mein befristeter Vertrag durch die Elternzeit?

Nein. Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag während der Babypause aus, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihn zu verlängern. Wenn Sie wissen, dass Ihr Vertrag ausläuft und Ihr Arbeitgeber diesen garantiert nicht verlängert, beantragen Sie eine Jobauszeit bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses. Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Ihnen aufgrund der verkürzten Elternzeit kein Elterngeld zusteht. Elternzeit und Elterngeld sind voneinander unabhängig.

Verlängert sich die Elternzeit mit einem weiteren Kind?

Wenn Sie ein weiteres Kind bekommen, stehen Ihnen bis zu drei Jahre „neuer“ Elternzeit zu. Allerdings endet die „alte“ Elternzeit mit der Geburt des neuen Babys nicht automatisch, sondern läuft wie beim Arbeitgeber angemeldet weiter. Die Elternzeit für das zweite Kind können Sie dann im Anschluss an die erste Elternzeit nehmen.

Tipp: Wollen Sie den Mutterschutz für das zweite Kind in Anspruch nehmen, können Sie die erste Elternzeit vorzeitig beenden. Informieren Sie in diesem Fall Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über deren vorzeitige Beendigung zum Beginn der Mutterschutzfrist für das neue Kind. Der Arbeitgeber darf die vorzeitige Beendigung nicht ablehnen.

Bekomme ich nach der Babypause meinen alten Job zurück?

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen bei Ihrer Rückkehr einen gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das heißt in erster Linie: Es steht Ihnen ein Job mit Ihrem alten Gehalt zu. Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeitarbeit vereinbart hatten, endet mit der Babypause auch der Teilzeitvertrag.

Ihr Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Ihre Urlaubsansprüche wachsen weiter

Während der Elternzeit ist das Arbeitsverhältnis nicht etwa beendet – es ruht lediglich. Somit erwirbt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin auch in der Elternzeit weiterhin den vollen Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitgeber nicht von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch macht.

Ihr Resturlaub bleibt bestehen

Die nur zeitlich begrenzt mögliche Übernahme von nicht genommenem Urlaub ins nächste Jahr gilt während der Elternzeit nicht! Bis zum Beginn der Elternzeit nicht genommener Urlaub bleibt somit bestehen. Er verfällt auch nach Jahren nicht.

Urlaub sammelt sich sogar dann weiter an, wenn während der Elternzeit ein Geschwisterchen auf die Welt kommt und erneut Elternzeit genommen wird. Erst im darauffolgenden Jahr nach dem Ende der Elternzeit kann der Urlaubsanspruch verfallen.

Arbeitgeber können Ihren Urlaubsanspruch in der Elternzeit kürzen

Möglich macht das § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes – kurz BEEG. Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaub um ein Zwölftel kürzen. Bei beispielsweise 30 Urlaubstagen im Jahr und drei Monaten Elternzeit ergeben sich 7,5 Urlaubstage.

Bei der Berechnung ist unbedingt zu beachten, dass die Kürzung nur für volle Monate möglich ist. Beginnt die Elternzeit im Laufe eines Monats oder endet sie, entfällt die Kürzungsmöglichkeit. Für eine Elternzeit von Mitte Mai bis Mitte Juli ist für den Arbeitgeber somit nur für den Monat Juni eine Kürzung zulässig. Bei 30 Urlaubstagen geteilt durch 12 ergibt sich somit nur eine Kürzung um 2,5 Urlaubstage.

Kürzen darf der Arbeitgeber außerdem nur, wenn Beschäftigte ganz zu Hause bleiben. Wer in der Elternzeit weiter Teilzeit arbeitet, muss keine Kürzung befürchten. Stattdessen erwerben Teilzeitbeschäftigte weiter Urlaub gemäß der vereinbarten Teilzeit. Wer seine Arbeit also auf ein Drittel reduziert, erhält somit ein Drittel des bisherigen Urlaubsanspruchs für die Vollzeitbeschäftigung. Entscheidend für die Kürzung ist in jedem Fall, dass der Arbeitgeber die Kürzung auch erklärt hat. Sie erfolgt nicht automatisch.

Keine Kürzung mehr nach einer Kündigung

Einen festen Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Kürzung erklären muss, gibt es nicht. Sie kann auch noch nach einer beendeten Elternzeit erfolgen. Voraussetzung ist laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2015 allerdings, dass das Arbeitsverhältnis und der damit verbundene Urlaubsanspruch noch bestehen. Nicht mehr beschäftigte Arbeitnehmer müssen keine Kürzung akzeptieren (Az.: 9 AZR 725/13). Das ist von Bedeutung, da bis zur Beendigung nicht genommener Urlaub vom Arbeitgeber in barer Münze abgegolten werden muss. Das kann je nach Verdienst und Resturlaub eine ganze Stange Geld sein.

Darf ich trotz Babypause arbeiten?

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Darf ich trotz Babypause arbeiten?

Um im Job am Ball zu bleiben, nutzen Eltern nach der Geburt häufig die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten. Wenn Ihr bisheriger Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt, steht Ihnen rechtlich gesehen eine Teilzeitstelle zu. Bis zu 32 Wochenstunden sind hierbei erlaubt. Bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, sind es noch bis zu 30 Wochenstunden. Der Arbeitgeber darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen seine Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit verweigern.

Sind Sie in einem kleineren Betrieb beschäftigt, müssen Sie sich mit Ihrem Chef über eine Teilzeitstelle während der Elternzeit einigen. Einen Anspruch haben Sie in diesem Fall nicht. Die Zustimmung Ihres Arbeitgebers benötigen Sie auch, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten oder selbständig tätig sein wollen.

 

Vier Tipps zur Elternzeit

1. Schicken Sie den Antrag auf Elternzeit mit einem so genannten Einschreiben Einwurf. So haben Sie einen Nachweis und können die fristgerechte Einreichung belegen.

2. Der besondere Kündigungsschutz vor und während der Elternzeit gilt erst acht Wochen vor ihrem Beginn. Beantragen Sie die Elternzeit zu früh, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung aussprechen. Stellen Sie den Antrag also fristgerecht sieben Wochen vor Beginn, um böse Überraschungen zu vermeiden.

3. Auch wenn Sie sich nicht vorstellen können, drei Jahre zu Hause zu bleiben, denken Sie an die zwei Partnermonate. Ihr Elterngeldanspruch verlängert sich um zwei Monate, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen.

4. Wichtig: Kindererziehungszeiten bei der Rente anrechnen lassen! Kindererziehungszeiten erhöhen Ihre Rente. Sie werden jedoch nicht automatisch hinzugerechnet. Sie müssen also selbst aktiv werden. Nutzen Sie hierzu das Formular V0800 zur Feststellung von Kindererziehungszeiten der Deutschen Rentenversicherung. Für die Kindererziehungszeiten bei der Rente ist die Elternzeit übrigens keine Voraussetzung. Die rentenrechtlich relevanten Zeiten zählen auch, wenn Sie nach der Geburt weiter gearbeitet haben.

Unser Tipp: Richtig riestern

Eltern in Elternzeit können ab dem zweiten Jahr mit jährlich 60 Euro die volle Förderung bekommen. So funktioniert es: Um die kompletten Zulagen zu bekommen, muss der Elternteil, der zu Hause bleibt, im ersten Jahr noch den Mindesteigenbeitrag einzahlen, also vier Prozent des Vorjahreseinkommens (maximal 2.100 Euro abzüglich Zulagen). Ab dem zweiten Jahr wird dann nur noch der so genannte Sockel-Beitrag von fünf Euro pro Monat fällig.

Das gilt auch noch im ersten Jahr, in dem wieder voll gearbeitet wird, weil auch hier das Vorjahreseinkommen berücksichtigt wird. Mit dem Mindestbeitrag bekommen Riester-Sparer so die Grundzulage von 175 Euro sowie 300 Euro Kinderzulage für jedes Kind, das nach 2008 geboren wurde.

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